Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist für Unternehmen, die grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union tätig sind, unverzichtbar. Zuständig für ihre Vergabe ist nicht das örtliche Finanzamt, sondern das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dieser Artikel erläutert die Rechtsgrundlage, den Antragsweg über ELSTER, die notwendigen Formulare und die offiziellen Ansprechpartner.
Funktion und Rechtsgrundlage der USt-IdNr.
Die USt-IdNr. dient als EU-weit gültige Kennung zur Identifizierung von Unternehmen im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr. Sie wird nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vergeben. Mit dieser Nummer können Unternehmen etwa in Rechnungen belegen, dass eine Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerfrei ausgeführt wird. Die Nummer besteht aus dem Länderkürzel „DE“ und neun Ziffern.
Unterschied zwischen Steuernummer, USt-IdNr. und wirtschaftlicher Identifikationsnummer
Die Steuernummer, die USt-IdNr. und die neue wirtschaftliche Identifikationsnummer werden von unterschiedlichen Stellen vergeben und erfüllen verschiedene Zwecke.
| Kennung | Vergabestelle | Verwendungszweck |
|---|---|---|
| Steuernummer | Zuständiges Finanzamt | Inländische Steuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, laufendes Steuerverfahren |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) | Grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU, Rechnungslegung, Zusammenfassende Meldung |
| Wirtschaftliche Identifikationsnummer (§ 139c AO) | Bundeszentralamt für Steuern | Einheitliche Kennung für wirtschaftliche Tätigkeiten; Einführung erfolgt schrittweise |
Die Steuernummer ist die Grundlage der steuerlichen Erfassung in Deutschland. In der Regel muss bereits eine Steuernummer erteilt worden sein, bevor eine USt-IdNr. beantragt werden kann. Bei Neugründungen ist daher zuerst der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Antragstellung über ELSTER
Der Antrag auf Erteilung der USt-IdNr. kann elektronisch über das offizielle Steuerportal ELSTER gestellt werden. Nach der Anmeldung ist das Formular „USt 1 TB“ unter dem Bereich „Umsatzsteuer“ verfügbar. Der Ablauf umfasst folgende Schritte:
- Steuerliche Erfassung beim Finanzamt über den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“; die Abgabe erfolgt elektronisch über ELSTER oder in Papierform.
- Antrag auf Erteilung der USt-IdNr. beim BZSt; dies geschieht direkt über ELSTER oder durch Übermittlung des ausgefüllten Formulars USt 1 TB.
- Prüfung der Angaben durch das BZSt, insbesondere von Adresse, Rechtsform und wirtschaftlicher Tätigkeit.
- Bekanntgabe der USt-IdNr. durch schriftlichen Bescheid des BZSt.
ELSTER ist das kostenlose und offizielle Verfahren der Finanzverwaltung. Bei der erstmaligen Registrierung ist ein Freischaltcode erforderlich, der von der zuständigen Finanzbehörde übermittelt wird.
Formulare und offizielle Materialien
Das BZSt stellt das Antragsformular USt 1 TB zusätzlich als PDF-Download bereit. Ergänzend veröffentlicht das BZSt ein amtliches Merkblatt zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Hinweise zu Voraussetzungen, Verwendungszweck und zum Bestätigungsverfahren enthält. Das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG erlaubt es, die USt-IdNr. eines anderen Unternehmens innerhalb der EU zu prüfen. Diese Abfrage ist über das BZSt-Portal zur Bestätigung von USt-IdNrn. möglich.
Besonderheiten für internationale Unternehmen
Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat stellen den Antrag beim BZSt in der Regel unter Angabe ihrer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU kann die Bestellung eines fiskalischen Vertreters erforderlich sein, wenn sie in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 22a UStG; der Vertreter muss seinen Sitz in Deutschland haben.
Internationale Unternehmen, die den Markteintritt in Deutschland vorbereiten, finden bei der Germany Trade and Invest GmbH (GTAI) und der Industrie- und Handelskammer (IHK) offizielle Informationen zu steuerlichen Pflichten und Anmeldeverfahren. Für Fragen zu Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ist der Zoll zuständig. Handelsregister und Unternehmensregister dienen als öffentliche Quellen zur Prüfung von Rechtsform und Registerdaten.
Offizielle Ansprechpartner im Überblick
| Institution | Zuständigkeit / Nutzen |
|---|---|
| Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) | Vergabe der USt-IdNr., Bestätigungsverfahren, wirtschaftliche Identifikationsnummer |
| Finanzamt (zuständige Behörde) | Steuernummer, steuerliche Erfassung, Umsatzsteuervoranmeldung |
| ELSTER | Elektronische Abgabe von Anträgen und Steuererklärungen |
| BMWK / GTAI | Marktinformationen und behördliche Übersichten für ausländische Investoren |
| IHK | Auskünfte zu Außenwirtschaft und Anmeldepflichten |
| Zoll | Einfuhrumsatzsteuer, Zollverfahren und Ausfuhrangelegenheiten |
| Handelsregister / Unternehmensregister | Eintragungen zu Rechtsform und Registernummer |
Offizielle Quellen
- Bundeszentralamt für Steuern: https://www.bzst.de
- ELSTER-Portal der Finanzverwaltung: https://www.elster.de
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: https://www.bmwk.de
- Germany Trade and Invest: https://www.gtai.de
- Deutscher Industrie- und Handelskammertag: https://www.ihk.de
- Generalzolldirektion / Zoll: https://www.zoll.de
- Handelsregister: https://www.handelsregister.de
- Unternehmensregister: https://www.unternehmensregister.de
Stand: 2026-08-14
Alle Angaben ohne Gewähr; bitte die offiziellen aktuellen Fassungen prüfen.
Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

