Kurzantwort: Wer erteilt die USt-IdNr. und wie beantrage ich sie?
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) wird in Deutschland ausschließlich vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Der Antrag erfolgt über das ELSTER-Portal oder in begründeten Einzelfällen per Papierformular. Die USt-IdNr. ist kostenlos. Üblich ist eine Bearbeitungsdauer von ein bis drei Wochen, abhängig vom Prüfaufwand des BZSt. Zuständig ist nicht das örtliche Finanzamt, sondern das BZSt in seiner Rolle als zentrale Stelle für Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
Unterschied zwischen Steuernummer und USt-IdNr.
Die Steuernummer wird vom zuständigen Finanzamt nach der steuerlichen Erfassung vergeben. Sie dient der Identifikation im nationalen Besteuerungsverfahren, etwa bei Umsatzsteuervoranmeldungen, Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuererklärungen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hingegen wird für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der Europäischen Union benötigt. Sie wird vom BZSt erteilt und gilt ausschließlich für umsatzsteuerliche Zwecke im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr.
Ein Unternehmen kann daher zwei verschiedene Nummern haben: die Steuernummer für das Finanzamt und die USt-IdNr. für Rechnungen an ausländische Geschäftspartner in der EU. Auf Rechnungen an inländische Kunden genügt die Steuernummer, sofern keine grenzüberschreitende Leistung vorliegt.
Voraussetzungen für den Antrag
- Sie müssen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein.
- Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist in der Regel eine steuerliche Erfassung beim Finanzamt erforderlich. Die Steuernummer muss beantragt sein, wenn sie noch nicht vorliegt.
- Kapitalgesellschaften benötigen den Nachweis der Eintragung im Handelsregister beziehungsweise Unternehmensregister.
- Für Antragsteller mit Sitz im EU-Ausland ist der Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit erforderlich, in vielen Fällen die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Natürliche Personen müssen eine Gewerbeanmeldung oder eine freiberufliche Tätigkeit nachweisen können.
Das BZSt prüft die Angaben im Antrag. Fehlen Unterlagen oder sind die Angaben unvollständig, verlängert sich die Bearbeitung.
Antragsweg über ELSTER
Der elektronische Antrag ist das Standardverfahren. Dafür benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat, das für Unternehmen beantragt werden kann. Nach der Anmeldung bei ELSTER wählen Sie den Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus. Die Eingabemaske führt Sie durch die erforderlichen Angaben zur Person, zur Betriebsstätte und zur steuerlichen Erfassung.
ELSTER bietet den Vorteil, dass die Daten direkt an das BZSt übermittelt werden. Eine manuelle Weiterleitung durch das Finanzamt ist nicht erforderlich. Das BZSt bestätigt den Eingang des Antrags und übermittelt die USt-IdNr. nach Abschluss der Prüfung per Post oder über das ELSTER-Postfach.
Papierantrag in Ausnahmefällen
Für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die keine Möglichkeit zur Nutzung von ELSTER haben, stellt das BZSt Antragsformulare als PDF bereit. Diese können ausgedruckt, ausgefüllt und per Post oder Fax an das BZSt gesendet werden. Auch für bestimmte Personengesellschaften kann eine gesonderte Antragsvariante gelten. Die aktuellen Formulare finden Sie auf der Website des BZSt. Ein telefonischer Antrag ist nicht möglich.
Kosten und Bearbeitungsdauer im Überblick
| Aspekt | Angabe |
|---|---|
| Gebühren für den Antrag | Keine |
| Übliche Bearbeitungsdauer | Ein bis drei Wochen |
| Zuständige Stelle | Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) |
| Antragsweg | ELSTER oder Formular als PDF |
| Geltungsbereich | Europäische Union, Umsatzsteuerzwecke |
Die angegebene Dauer ist ein Erfahrungswert, keine verbindliche Zusage. Das BZSt kann bei umfangreichen Prüfungen länger benötigen, insbesondere bei ausländischen Antragstellern oder unvollständigen Unterlagen.
Risiken und Hinweise zur Nutzung
Die USt-IdNr. muss auf Rechnungen an EU-Auslandskunden angegeben werden. Fehlt sie, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht geltend machen, was zu handelsrechtlichen Problemen führen kann. Die USt-IdNr. ist keine Freistellung von der Umsatzsteuerpflicht. Sie müssen weiterhin Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt einreichen.
Unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag können als Ordnungswidrigkeit oder Steuerstraftat gewertet werden. Das BZSt verfügt über Prüf- und Bestätigungsverfahren, mit denen die Gültigkeit von USt-IdNr. innerhalb der EU kontrolliert wird. Eine vorsätzliche Verwendung einer unberechtigten USt-IdNr. kann Bußgelder auslösen.
Unternehmer, die nur im Inland tätig sind, benötigen die USt-IdNr. nicht zwingend. Wer jedoch Waren oder Dienstleistungen aus anderen EU-Staaten bezieht oder dorthin liefert, sollte den Antrag frühzeitig stellen. Eine rückwirkende Erteilung ist nicht möglich.
Offizielle Quellen
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): https://www.bzst.de
- ELSTER-Portal: https://www.elster.de
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): https://www.bmwk.de
- Germany Trade & Invest (GTAI): https://www.gtai.de
- IHK – Industrie- und Handelskammer: https://www.ihk.de
Stand: 2026-08-14
Alle Angaben ohne Gewähr; bitte die offiziellen aktuellen Fassungen prüfen. Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

