Geschäftsführervertrag der deutschen GmbH: Deutsches oder chinesisches Recht – Kosten, Zeit, Risiken im Markteintritt

Die Frage: Welches Recht gilt für den Geschäftsführervertrag einer deutschen Tochtergesellschaft?

Beim Markteintritt in Deutschland gründen viele internationale Unternehmen eine deutsche GmbH und bestellen einen Geschäftsführer. Häufig stellt sich dabei die Frage, ob der Geschäftsführervertrag deutschem oder chinesischem Recht unterliegen soll. Die Antwort ist für die Praxis eindeutig: Für den Geschäftsführervertrag einer deutschen GmbH ist die Wahl deutschen Rechts der Regelfall. Eine Rechtswahl zugunsten chinesischen Rechts ist zwar theoretisch möglich, führt aber fast immer zu höheren Kosten, längeren Vorbereitungszeiten und erheblichen rechtlichen Risiken.

Die kurze Antwort: Deutsches Recht ist die sichere und kostengünstige Lösung

Der Geschäftsführervertrag ist ein Dienstvertrag zwischen der GmbH und der natürlichen Person. Als Vertrag für ein Organ der Gesellschaft ist er untrennbar mit dem deutschen Gesellschaftsrecht verbunden. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, die Vertretungsbefugnis sowie die Haftung nach § 43 GmbHG richten sich zwingend nach dem Recht der Gesellschaft, also nach deutschem Recht. Auch die Geschäftsführervergütung und Nebenpflichten wie Wettbewerbsverbote können vertraglich vereinbart werden, doch die gesetzlichen Grenzen des deutschen Rechts sind nicht abdingbar. Wer chinesisches Recht wählt, muss damit rechnen, dass ein deutsches Gericht einzelne Klauseln nicht anwendet, sofern sie gegen zwingende deutsche Vorschriften verstoßen. Das führt zu Unsicherheit und unnötigen Kosten.

Voraussetzungen für eine wirksame Rechtswahl

Die Wahl des anwendbaren Rechts muss im Vertrag ausdrücklich oder eindeutig bestimmt sein. Üblich ist eine Klausel wie: „Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.“ Soll chinesisches Recht gewählt werden, ist das nach EU-Recht (Rom I-Verordnung) zwar grundsätzlich erlaubt, jedoch nur im Rahmen des ordre public und der zwingenden deutschen Schutzvorschriften. Insbesondere die Kapitalerhaltungsregeln der GmbH (§§ 30, 31 GmbHG) und die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft können nicht durch eine Rechtswahl umgangen werden.

Formell muss der Geschäftsführervertrag durch die Gesellschafterversammlung der deutschen GmbH beschlossen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Zuständigkeit vorsieht. Ohne einen wirksamen Gesellschafterbeschluss ist der Vertrag unwirksam. Für die Handelsregister-Anmeldung der Bestellung muss die neue Geschäftsführerschaft öffentlich beglaubigt angemeldet werden; die Rechtswahl im Vertrag ist dafür nicht relevant, wohl aber die Ordnungsmäßigkeit der Bestellung.

Kosten und Zeit: Der Unterschied ist erheblich

Deutsches Recht erzeugt für den Markteintritt kaum Zusatzaufwand. Standardmuster für Geschäftsführerverträge sind bei der IHK oder der GTAI verfügbar. Die Vertragserstellung durch einen deutschen Rechtsanwalt kostet üblicherweise zwischen 1.000 und 3.000 Euro und ist innerhalb von ein bis zwei Wochen abgeschlossen.

Die Wahl chinesischen Rechts verursacht dagegen deutlich höhere Kosten. In einem deutschen Gerichtsverfahren oder bei einer notariellen Beurkundung muss die konkrete Auslegung des chinesischen Rechts nachgewiesen werden. Dafür sind Rechtsgutachten von in China zugelassenen Rechtsanwälten erforderlich. Diese kosten je nach Komplexität zwischen 2.000 und 5.000 Euro. Hinzu kommen Übersetzungskosten für den Vertrag in deutscher und chinesischer Sprache. Die Bearbeitungszeit verlängert sich um zwei bis vier Wochen.

Faktor Deutsches Recht Chinesisches Recht
Kosten 1.000 – 3.000 Euro Vertragserstellung Zusätzlich 2.000 – 5.000 Euro Rechtsgutachten und Übersetzungen
Zeit 1 – 2 Wochen 3 – 6 Wochen
Voraussetzungen Gesellschafterbeschluss, deutsche Rechtswahl Gesellschafterbeschluss, Nachweis des chinesischen Rechtsinhalts
Risiken Gering; deutsche Gerichte und Notare sind mit dem Recht vertraut Zwingende deutsche Vorschriften können Teile des Vertrags unwirksam machen

Risiken der Rechtswahl nach chinesischem Recht

Ein zentrales Risiko liegt in der Unwirksamkeit einzelner Klauseln. So kann ein deutsches Gericht eine Vergütungsklausel oder einen Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit nicht anerkennen, wenn dies gegen den deutschen ordre public verstößt. Auch der in Deutschland zwingende Grundsatz der Vermögenserhaltung der GmbH führt dazu, dass Rückzahlungen von Leistungen an den Geschäftsführer oder an die chinesische Muttergesellschaft unter bestimmten Umständen erstattet werden müssen – unabhängig von der gewählten Rechtsordnung.

Ein weiteres Risiko betrifft die Durchsetzung von Ansprüchen. Streitigkeiten aus dem Geschäftsführervertrag werden in der Regel vor deutschen Gerichten ausgetragen. Ist chinesisches Recht gewählt, muss das Gericht den Inhalt des chinesischen Rechts ermitteln. Gelingt dieser Nachweis nicht, wendet das Gericht hilfsweise deutsches Recht an. Das führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Zudem ist ein Urteil aus China in Deutschland nur schwer vollstreckbar, wenn keine entsprechenden bilateralen Abkommen bestehen.

Empfehlung für den Markteintritt

Für internationale Unternehmen, die in Deutschland eine GmbH führen, ist die Wahl deutschen Rechts im Geschäftsführervertrag die einzig praxisgerechte Lösung. Sie vermeidet unnötige Kosten, verkürzt die Vorbereitungszeit und stellt sicher, dass der Vertrag im deutschen Rechts- und Handelsregister-Umfeld konsistent ist. Sollte die chinesische Muttergesellschaft bestimmte Inhalte des Vertrags beeinflussen wollen, ist dies über eine parallele Vereinbarung auf Gesellschafterebene möglich, etwa durch einen Gesellschafterbeschluss oder einen sogenannten Executive Order. Der eigentliche Geschäftsführervertrag sollte jedoch in jedem Fall deutschem Recht unterliegen.

Offizielle Quellen

Stand: 2026-08-14

Alle Angaben ohne Gewähr; bitte die offiziellen aktuellen Fassungen prüfen. Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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