Neuer Titel: Befristung von Geschäftsführerbestellung und Anstellungsvertrag: Rechtssichere Gestaltungsoptionen im Überblick

Einleitung: Zwei Ebenen der Befristung getrennt betrachten

Für internationale Unternehmen, die eine Tochtergesellschaft in Deutschland gründen oder eine bestehende neu ausrichten, ist die Position des Geschäftsführers zentral. Bei der Befristung sind zwei rechtlich getrennte Ebenen zu unterscheiden: die organschaftliche Bestellung zum Geschäftsführer (Akt der Gesellschafterversammlung) und der Anstellungsvertrag (schuldrechtliche Vereinbarung über die Tätigkeit und Vergütung). Beide können befristet werden, unterliegen jedoch unterschiedlichen Regeln und Risiken. Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Gestaltungsoptionen für den Markteintritt.

Befristung der Bestellung: Form und Grenzen

Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter. Sie ist in das Handelsregister einzutragen, sofern die Gesellschaft als GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) geführt wird. Eine Befristung der Bestellung muss im Beschluss ausdrücklich geregelt sein; andernfalls gilt sie als unbefristet. Üblich sind Amtszeiten von drei bis fünf Jahren, wobei eine Verlängerung durch erneuten Beschluss möglich ist.

Wichtig: Die Abberufung ist auch bei befristeter Bestellung jederzeit durch Gesellschafterbeschluss möglich, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht. Der wichtige Punkt: Eine Abberufung beendet nur das Organamt, nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Ohne wirksame Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung entsteht die Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung bei Fortbestand des Vertrags.

Befristete Anstellungsverträge: Sachgrund oder sachgrundlos?

Für den Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für befristete Arbeitsverträge nicht uneingeschränkt. Der Geschäftsführer ist keine Arbeitnehmerin und kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, sofern er die Gesellschaft maßgeblich prägt. Daher ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht ohne Weiteres übertragbar; vielmehr bedarf es eines sachlichen Grundes oder einer ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis.

Als sachliche Gründe kommen in Betracht: die Vertretung eines abwesenden Geschäftsführers, ein konkretes Projekt mit absehbarem Ende (z. B. Markteintritt und Aufbau einer Niederlassung) oder die Erprobung in der Anfangsphase. Der sachliche Grund sollte im Vertrag dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ohne wirksamen Sachgrund ist die Befristung unwirksam; der Vertrag gilt dann als unbefristet geschlossen.

Zwei getrennte Befristungen – zwei Abläufe

In der Praxis empfiehlt es sich, Bestellung und Anstellungsvertrag getrennt zu befristen. Dies eröffnet Flexibilität: Beispielsweise kann die Bestellung auf zwei Jahre befristet sein, während der Anstellungsvertrag drei Jahre läuft. Falls die Zusammenarbeit vorzeitig endet, muss die Abberufung nicht zwingend zum Vertragsende führen – und umgekehrt. Allerdings ist eine konsistente Gestaltung ratsam, um unbeabsichtigte Vergütungsansprüche zu vermeiden. Die Gesellschafterversammlung sollte beide Dokumente aufeinander abstimmen.

Eine Koppelungsklausel kann vorsehen, dass der Anstellungsvertrag automatisch endet, wenn die Bestellung abberufen wird (sog. auflösende Bedingung). Diese ist zulässig, muss aber klar formuliert sein. Fehlt eine solche Klausel, bleibt der Anstellungsvertrag nach einer Abberufung bestehen – mit der Folge, dass der Geschäftsführer bei fortbestehender Vergütungspflicht keine Dienste mehr schuldet (Annahmeverzug). Das kann für die Gesellschaft teuer werden.

Handelsregister-Anmeldung bei Befristung

Für die Anmeldung der Bestellung zum Handelsregister ist das Formular der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder des Justizportals zu nutzen. Die Befristung der Bestellung wird in der Regel nicht als Datum im Handelsregister eingetragen, sondern nur die Bestellung selbst. Es ist jedoch üblich, im Anmeldeformular den Vermerk „befristet bis …“ aufzunehmen, sofern das Registergericht dies verlangt. Die Eintragung der Abberufung erfolgt auf Basis eines Gesellschafterbeschlusses; die Abberufung wird mit der Eintragung wirksam, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt.

Für die Anmeldung sind die Geschäftsführer persönlich oder durch Notar zu vertreten. Die notarielle Beglaubigung ist erforderlich; die Einreichung erfolgt elektronisch über das Handelsregister- und Unternehmensregister. Dort können auch die aktuellen Registerdaten kostenfrei eingesehen werden.

Vergütungsgestaltung bei befristeter Amtszeit

Die Vergütung des Geschäftsführers ist keine variable Größe, die zwingend an die Amtszeit gekoppelt sein muss. Üblich sind feste monatliche Beträge, ergänzt um erfolgsabhängige Komponenten (Tantiemen, Boni). Bei befristeter Bestellung sollte geregelt sein, ob die Vergütung im Falle einer vorzeitigen Abberufung fortgezahlt wird. Ohne ausdrückliche Regelung besteht das Risiko, dass der Geschäftsführer nach Abberufung weiterhin Vergütung verlangt, bis der Anstellungsvertrag wirksam gekündigt ist.

Es empfiehlt sich, eine Freistellungsklausel zu vereinbaren, die der Gesellschaft erlaubt, den Geschäftsführer nach Abberufung unter Fortzahlung der Vergütung von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Zusätzlich sollte eine Anrechnungsklausel aufgenommen werden, wonach sich der Geschäftsführer anderweitigen Verdienst anrechnen lassen muss. Dies reduziert das finanzielle Risiko der Gesellschaft.

Praktische Gestaltungsoptionen im Vergleich

  • Kurzzeitige Befristung mit Sachgrund: z. B. für ein Aufbauprojekt – eindeutiger Projektbezug und Enddatum erforderlich.
  • Verlängerbare Befristung: z. B. erste Amtszeit zwei Jahre, Verlängerung um ein Jahr durch Gesellschafterbeschluss – erfordert aktive Entscheidung.
  • Koppelung von Bestellung und Anstellungsvertrag: Endet die Bestellung, endet auch der Vertrag – klare Regelung im Vertrag notwendig.
  • Entkoppelte Laufzeiten: Bestellung kürzer als Vertrag – ermöglicht flexible Vertragsverlängerung, erfordert aber Pflicht zur rechtzeitigen Neubestellung.

Für internationale Muttergesellschaften ist die Dokumentation des Sachgrundes im Anstellungsvertrag besonders wichtig. Eine fehlende oder pauschale Begründung („wegen Projektarbeit“) reicht oft nicht aus. Konkret sollte das Projekt, die erwartete Dauer und die Rolle des Geschäftsführers beschrieben werden.

Fazit und Hinweise für den Markteintritt

Die Befristung von Geschäftsführerbestellung und Anstellungsvertrag bietet sinnvolle Gestaltungsspielräume, erfordert aber eine sorgfältige Trennung der beiden Rechtsverhältnisse. Unternehmen sollten vor der Vertragsunterzeichnung prüfen, ob die gewählte Befristung den gesetzlichen Anforderungen genügt und ob die Handelsregister-Anmeldung vollständig vorbereitet ist. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Notar und ggf. der IHK vermeidet Verzögerungen beim Markteintritt.

Offizielle Quellen

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Stand: 2026-08-14

Alle Angaben ohne Gewähr; bitte die offiziellen aktuellen Fassungen prüfen. Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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