Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen: Zuständigkeit, Voraussetzungen und Ablauf beim BZSt

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist für Unternehmen, die grenzüberschreitend innerhalb der EU tätig sind, unverzichtbar. Sie ergänzt die nationale Steuernummer und wird nicht vom Finanzamt, sondern vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Dieser Beitrag erläutert Zuständigkeit, Antragsvoraussetzungen und den offiziellen Ablauf.

Was ist die USt-IdNr. und wie unterscheidet sie sich von der Steuernummer?

Die USt-IdNr. dient der Identifizierung von Unternehmen im innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerverkehr. Die Steuernummer wird vom örtlich zuständigen Finanzamt vergeben und ist für die Besteuerung im Inland relevant. Für Rechnungen an EU-ausländische Geschäftspartner und für die Zusammenfassende Meldung wird die USt-IdNr. benötigt.

Zuständigkeit: BZSt, nicht das Finanzamt

Für die Erteilung der USt-IdNr. ist ausschließlich das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Das zuständige Finanzamt bleibt für die Steuernummer und die steuerliche Erfassung verantwortlich. Die USt-IdNr. muss getrennt von der Steuernummer beantragt werden. Der Antrag selbst kann über das BZSt-Online-Portal oder in Papierform erfolgen.

Voraussetzungen und benötigte Unterlagen

Vor der Beantragung muss die steuerliche Erfassung beim Finanzamt erfolgt sein. Der Unternehmer benötigt also eine gültige Steuernummer. Zusätzlich sind je nach Rechtsform weitere Angaben erforderlich:

  • Für Kapitalgesellschaften und eingetragene Vereine: aktuelle Ausfertigung des Handelsregisters oder Vereinsregisters.
  • Für Personengesellschaften: Gesellschaftsvertrag und ggf. Handelsregisterauszug.
  • Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit, zum leistenden Unternehmen sowie zu den geschäftsführenden Personen.

Das BZSt stellt für den Antrag das Formular USt 1 A bereit. Eine Antragstellung über ELSTER ist für die USt-IdNr. selbst nicht vorgesehen; ELSTER wird jedoch für die spätere Zusammenfassende Meldung genutzt.

Antragsweg im Detail

Nachdem die Steuernummer vom Finanzamt vergeben wurde, kann die USt-IdNr. beantragt werden. Der elektronische Antrag über das BZSt-Online-Portal ist der übliche Weg. Beim Online-Antrag prüft das BZSt die übermittelten Daten direkt. Alternativ kann das ausgefüllte Formular USt 1 A per Post an das BZSt gesendet werden.

Das BZSt leitet die Daten an das zuständige Finanzamt weiter, um die Identität des Antragstellers und die steuerliche Erfassung zu prüfen. Anschließend wird die USt-IdNr. schriftlich mitgeteilt. Die Bearbeitungsdauer hängt von der Prüfung durch das Finanzamt ab und kann mehrere Wochen betragen.

Hinweise für Neugründungen und ausländische Unternehmen

Unternehmen aus dem Ausland, die sich in Deutschland registrieren möchten, müssen zunächst den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Erst danach kann die USt-IdNr. beantragt werden. Eine separate Vorabanmeldung beim BZSt ist für die alleinige Erteilung der USt-IdNr. nicht möglich. Für die steuerliche Anmeldung in Deutschland unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Informationen über die Germany Trade and Invest (GTAI).

Pflichten und Fristen nach Erteilung

Die USt-IdNr. ist auf Rechnungen anzugeben, die an andere Unternehmer ausgestellt werden. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Zusammenfassende Meldung abgeben. Diese Meldung erfolgt elektronisch über ELSTER an das BZSt, in der Regel bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums. Der Meldezeitraum richtet sich nach der Höhe der innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Gültigkeit und Überprüfung der USt-IdNr.

Die USt-IdNr. ist grundsätzlich unbefristet gültig. Bei Änderungen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Namens oder der Anschrift ist das BZSt zu informieren. EU-weit können Geschäftspartner die Gültigkeit der USt-IdNr. über das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG prüfen. Das BZSt stellt dafür ein elektronisches Verfahren bereit.

Häufige Fehler vermeiden

  • Die USt-IdNr. mit der Steuernummer verwechseln.
  • Den Antrag beim Finanzamt statt beim BZSt stellen.
  • Die Zusammenfassende Meldung nicht abgeben.

Wer diese Punkte beachtet und die offiziellen Formulare sowie das BZSt-Online-Portal nutzt, stellt den Antrag auf einem rechtssicheren Weg.

Offizielle Quellen

Weitere Informationen und die aktuellen Formulare finden Sie in den offiziellen Portalen:

  • BZSt – Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: https://www.bzst.de
  • BZSt-Online-Portal: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/umsatzsteuer-identifikationsnummer_node.html
  • ELSTER: https://www.elster.de
  • BMWK: https://www.bmwk.de
  • GTAI: https://www.gtai.de
  • IHK: https://www.ihk.de
  • Zoll: https://www.zoll.de
  • Unternehmensregister: https://www.unternehmensregister.de

Stand: 2026-08-14

Alle Angaben ohne Gewähr; bitte die offiziellen aktuellen Fassungen prüfen. Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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