Steueranmeldung als Pflicht ausländischer Unternehmen
Ausländische Unternehmen, die in Deutschland wirtschaftlich tätig sind, müssen sich steuerlich registrieren lassen. Dazu reichen sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt ein. Das Finanzamt weist die Steuernummer zu. Für umsatzsteuerliche Zwecke ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu beantragen.
Mit der Registrierung entstehen laufende Pflichten: Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen sind in der Regel bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums elektronisch zu übermitteln. ELSTER ist dafür das offizielle Portal der Steuerverwaltung. Ist eine Dauerfristverlängerung beantragt, verschiebt sich die Abgabefrist; die damit verbundene Sondervorauszahlung muss berücksichtigt werden.
Fristen und elektronische Übermittlung über ELSTER
Die Abgabe der Steueranmeldung erfolgt über ELSTER. Ausländische Unternehmen ohne Sitz in Deutschland müssen sich dafür registrieren und ein Zertifikat beschaffen. Das BZSt informiert über die Anforderungen an die elektronische Übermittlung.
Versäumt ein Unternehmen einen Anmeldetermin, kann das Finanzamt zunächst einen Hinweis senden. Bleibt die Anmeldung aus oder wird sie wiederholt verspätet eingereicht, drohen die folgenden Sanktionen:
Sanktionen bei verspäteter Steueranmeldung
| Sanktion | Rechtsgrundlage | Höhe |
|---|---|---|
| Verspätungszuschlag | § 152 Abgabenordnung | 0,25 % der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro |
| Säumniszuschlag | § 240 Abgabenordnung | 1 % des rückständigen Betrags je angefangenem Monat |
| Zwangsgeld | § 329 Abgabenordnung |
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