Ausländische Online-Händler fragen sich häufig, ob das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) und das Verpackungsregister LUCID für sie gelten. Die klare Antwort: Wer Waren in Verpackungen geschäftsmäßig an Kunden in Deutschland liefert, bringt diese Verpackungen in Deutschland in Verkehr. Damit können auch Unternehmen ohne Sitz in Deutschland verpflichtet sein, sich im LUCID-Register zu registrieren. Ohne Registrierung drohen Bußgelder, Vertriebsverbote und weitere Sanktionen.
Kurz gefasste Antwort
Ausländische Händler, die Verpackungen an Endverbraucher in Deutschland liefern, müssen sich grundsätzlich vor dem ersten Inverkehrbringen bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister in LUCID registrieren. Fehlt diese Registrierung, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Bußgeldrahmen kann nach den offiziellen Angaben im äußersten Fall bis zu 100.000 Euro betragen. Zusätzlich können Vertriebsverbote angeordnet werden. Stand: prüfen Sie die aktuellen offiziellen Angaben, da sich Bußgeldpraxis und Rechtslage ändern können.
Warum ist LUCID auch für ausländische Händler Pflicht?
Das Verpackungsgesetz knüpft an das „Inverkehrbringen“ von Verpackungen in Deutschland an. Es verlangt keine deutsche Niederlassung, keine deutsche Handelsregisternummer und kein deutsches Geschäftskonto. Entscheidend ist, ob ein Unternehmen Verpackungen erstmals geschäftsmäßig in den deutschen Markt einbringt.
Das kann bei folgenden Konstellationen der Fall sein:
- Der Händler versendet Ware aus dem Ausland direkt an deutsche Privatkunden.
- Der Händler lagert Waren in einem deutschen Lager und übernimmt die Lieferung an den Endkunden.
- Der Händler verkauft über Online-Marktplätze und nutzt Versand- oder Fulfillment-Dienstleister in Deutschland.
- Der Händler bringt befüllte Verpackungen an gewerbliche Kunden in Deutschland, soweit das Verpackungsrecht Anwendung findet.
Ein Sitz im Ausland ist also kein Freifahrtschein. Die Verpflichtung trifft denjenigen, der die Verpackung in Verkehr bringt – nicht zwingend den Hersteller der Verpackung.
Welche Pflichten gehören zu LUCID und VerpackG?
Die Registrierung ist nur der erste Schritt. Ausländische Händler müssen sich nicht nur registrieren, sondern auch die weiteren Vorgaben des VerpackG einhalten:
- Registrierung vor dem Inverkehrbringen: Die LUCID-Registrierung muss abgeschlossen sein, bevor die erste Verpackung in Deutschland auf den Markt kommt.
- Mengenmeldung: Verpackungsmengen müssen in LUCID gemeldet werden, insbesondere als Vorabmeldung und als tatsächliche Mengenmeldung.
- Systembeteiligung: Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, müssen bei einem dualen System lizenziert werden.
- Datenaktualisierung: Änderungen der Unternehmensdaten oder Verpackungsarten müssen im Register
Offizielle Quellen
Weitere Informationen finden Sie auf den offiziellen Websites:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Handelsregister (Unternehmensregister)
- IHK – Industrie- und Handelskammer
Alle Angaben ohne Gewähr – bitte prüfen Sie die aktuellen offiziellen Informationen.

