Offenlegung Jahresabschluss: Fristen, Größenklassen und Unternehmensregister

Wer als internationales Unternehmen eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in Deutschland betreibt, muss einen Jahresabschluss nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) aufstellen und offenlegen. Die Einhaltung der Fristen ist keine Formalie: Verspätungen können Ordnungsgelder auslösen. Dieser Beitrag zeigt, welche Größenklassen es gibt, welche Termine gelten und wie die Abgabe an das Unternehmensregister abläuft.

Größenklassen nach § 267 HGB

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft bestimmt den Umfang der Pflichten und die Erleichterungen bei der Offenlegung. Maßgeblich sind Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer. Eine Gesellschaft wird eingestuft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte über- oder unterschritten sind.

Größenklasse Bilanzsumme (EUR) Umsatzerlöse (EUR) Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)
Kleinstgesellschaft bis 450.000 bis 900.000 bis 10
Kleine Gesellschaft bis 6.000.000 bis 12.000.000 bis 50
Mittelgroße Gesellschaft bis 20.000.000 bis 40.000.000 bis 250
Große Gesellschaft über 20.000.000 über 40.000.000 über 250

Die Werte gelten für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024. Sie wurden infolge der EU-weiten Anpassung der Größenmerkmale angehoben.

Fristen für Aufstellung und Offenlegung

Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Für die Aufstellung sehen §§ 264, 264a HGB unterschiedliche Fristen vor:

  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Aufstellung innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag.
  • Kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstgesellschaften: Aufstellung innerhalb von sechs Mon

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