Ausgangslage: Fernverkäufe an private Endverbraucher
Seit der Einführung der One-Stop-Shop-Verfahren im Jahr 2021 können Unternehmer, die Waren an private Endverbraucher in der EU verkaufen, ihre Umsatzsteuererklärungen über ein elektronisches Portal abgeben. Zwei Verfahren stehen im Mittelpunkt: der OSS (Union-One-Stop-Shop) für Fernverkäufe innerhhalb der EU und der IOSS (Import-One-Stop-Shop) für Fernverkäufe von Waren aus Drittländern. Beide Verfahren erleichtern die Meldung von Umsatzsteuer, ersetzen jedoch nicht alle nationalen Pflichten. Wer in Deutschland ein Warenlager betreibt oder Waren dort einführt, muss die lokalen Vorgaben zur umsatzsteuerlichen Registrierung beachten.
OSS: Anwendung und Grenzen
Der OSS dient der Erklärung von innergemeinschaftlichen Fernverkäufen, also Lieferungen an Endverbraucher in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem des Versands. Liegt die Gesamtsumme dieser Fernverkäufe unter der Schwelle von 10.000 Euro pro Jahr, kann der Unternehmer die Umsätze in seinem Ansässigkeitsstaat versteuern. Wird diese Schwelle überschritten, besteht die Option, sich über das OSS-Verfahren in allen Mitgliedstaaten zu registrieren, in denen Verbraucher beliefert werden.
Für ein Unternehmen, das in Deutschland ein Warenlager unterhält, gelten besondere Pflichten: Das Lager begründet regelmäßig eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Deutschland. Diese Betriebsstätte muss beim zuständigen Finanzamt angemeldet und umsatzsteuerlich erfasst werden. Das OSS-Verfahren deckt nur einen Teil der Meldepflichten ab – etwa die Erklärung von Fernverkäufen an Endverbraucher in anderen EU-Staaten. Es ersetzt nicht die deutsche Umsatzsteuererklärung für Vorgänge, die nicht in den Anwendungsbereich des OSS fallen, wie zum Beispiel lokale Dienstleistungen, den Erwerb von Vorleistungen oder die Versteuerung von Lagerbeständen. Ein solches Unternehmen benötigt daher in Deutschland eine eigene Steuernummer und muss gegebenenfalls Umsatzsteuervoranmeldungen über ELSTER abgeben.
IOSS: Grenzen und Voraussetzungen
Der IOSS ist speziell für Fernverkäufe von importierten Waren aus Drittländern gedacht. Er gilt nur für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro und darf nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Gegenstände mit Mengenbegrenzungen genutzt werden. Der Verkäufer meldet die Einfuhrumsatzsteuer im IOSS-Verfahren an und erhält eine besondere IOSS-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Sendungen müssen bei der Einfuhr unter Angabe dieser Nummer beim Zoll angemeldet werden.
Entscheidend für den Anwendungsbereich: Der IOSS gilt nur für Waren, die aus einem Drittland direkt an den Käufer in der EU versandt werden. Werden Waren dagegen nach Deutschland eingeführt, dort gelagert und anschließend verkauft, handelt es sich nicht um einen IOSS-Fernverkauf. Für solche Fälle greifen das allgemeine Besteuerungsverfahren oder der OSS – je nachdem, ob die Waren in Deutschland bleiben oder zu Kunden in andere EU-Mitgliedstaaten versendet werden. Wer also ein Warenlager in Deutschland betreibt, kann für die Besteuerung der Verkäufe aus diesem Lager nicht den IOSS nutzen.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
| Aspekt | OSS | IOSS |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Innergemeinschaftliche Fernverkäufe innerhalb der EU | Fernverkäufe von Waren aus Drittländern an Endverbraucher in der EU |
| Warenwert | Keine Wertgrenze | Sachwert bis 150 Euro |
| Ort der Ware beim Verkauf | Ware befindet sich in einem EU-Mitgliedstaat | Ware wird aus einem Drittland importiert und direkt an den Käufer versandt |
| Zollverfahren | Nicht erforderlich | Elektronische Zollanmeldung unter Angabe der IOSS-USt-IdNr. |
| Registrierung trotz Verfahren | Erforderlich bei Warenlager oder Betriebsstätte in Deutschland | Erforderlich bei Warenlager oder Betriebsstätte in Deutschland |
Regeln regelmäßig prüfen
Die Vorschriften zu OSS und IOSS sind in nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen verankert. Schwellenwerte, Anwendungsbereiche und Meldefristen können sich ändern. Auch die von der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten bereitgestellten Leitfäden werden regelmäßig aktualisiert. Unternehmer, die Waren in Deutschland lagern oder aus Drittländern einführen, sollten die aktuellen Fassungen der gesetzlichen Vorschriften prüfen und sich bei den zuständigen Behörden absichern. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bietet Informationen zu OSS- und IOSS-Registrierung sowie zur Abgabe von Erklärungen. Der Zoll informiert über die Einfuhrumsatzsteuer und die Behandlung von Sendungen mit IOSS-USt-IdNr.
Praxisrelevanz für internationale Unternehmen
Für Unternehmer aus Drittstaaten, die in Deutschland ein Lager aufbauen möchten, gelten neben den OSS-/IOSS-Fragen auch handelsregisterrechtliche und gewerberechtliche Anforderungen. Über das Unternehmensregister lassen sich Angaben zur Anmeldung und zu bestehenden Firmen prüfen. Die IHK vor Ort berät zu Fragen der Firmengründung und Steuerpflicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und Germany Trade & Invest (GTAI) bieten Markteintrittsinformationen für internationale Unternehmen. Diese offiziellen Quellen sollten vor Entscheidungen zur Lagerhaltung und zu Versandstrukturen herangezogen werden.
Offizielle Quellen
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Zuständig für die Registrierung im OSS- und IOSS-Verfahren, Erteilung von USt-IdNr. und IOSS-USt-IdNr. – https://www.bzst.de
- Zoll: Informationen zu Einfuhrumsatzsteuer, Zollanmeldung und IOSS-Anwendung bei Einfuhren – https://www.zoll.de
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen und Informationen für den Markteintritt – https://www.bmwk.de
- IHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag): Ansprechpartner für Gründung, Steuerfragen und Außenwirtschaft – https://www.ihk.de
- ELSTER: Elektronische Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen – https://www.elster.de
- Germany Trade & Invest (GTAI): Marktinformationen und Rechtsthemen für internationale Unternehmen – https://www.gtai.de
- Unternehmensregister: Handelsregisterbekanntmachungen und Unternehmensdaten – https://www.unternehmensregister.de
Stand: 2026-08-13
Alle Angaben ohne Gewähr; bitte die offiziellen aktuellen Fassungen prüfen. Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

