Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR). Sie ersetzt die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie und stellt Online-Händler vor neue Aufgaben. Besonders im Bereich Elektronikzubehör – Netzteile, Ladekabel, Powerbanks oder Wireless-Adapter – ist die Umstellung noch nicht überall abgeschlossen. Dieser Beitrag gibt eine praxisorientierte Einordnung, welche Pflichten aktuell bestehen und wo typische Fehlerquellen liegen.
Was die GPSR von Online-Händlern fordert
Die GPSR gilt für alle Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, sofern nicht spezialgesetzliche Regelungen die Sicherheitsanforderungen vollständig abdecken. Für Elektronikzubehör sind dies unter anderem die Niederspannungsrichtlinie, die EMV-Richtlinie und gegebenenfalls die Funkanlagenrichtlinie. Die GPSR ergänzt diese Vorgaben um produktübergreifende Pflichten bei der Rückverfolgbarkeit, der technischen Dokumentation und der Marktüberwachung.
Wer Elektronikzubehör importiert oder online verkauft, muss sicherstellen, dass der Hersteller eine CE-Konformität durchgeführt hat. Dazu gehören eine Risikobewertung, die Konstruktionsprüfung sowie die Erstellung einer EU-Konformitätserklärung. Ohne diese Unterlagen darf das Produkt nicht angeboten werden.
Responsible Person: Zuständigkeit in der EU benennen
Ein zentraler Punkt der GPSR ist die Benennung einer verantwortlichen Person mit Sitz in der EU. Dies kann der Hersteller selbst sein, wenn er in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist. Andernfalls müssen Importeure oder ein bevollmächtigter Vertreter diese Rolle übernehmen. Auch ein deutscher Online-Shop, der Elektronikzubehör aus Drittländern bezieht, muss prüfen, ob für jedes Produkt eine verantwortliche Person angegeben ist.
Diese Person ist kein bloßer Ansprechpartner. Sie muss sicherstellen, dass die technischen Unterlagen vorliegen, die Produktkonformität geprüft wurde und die Kennzeichnung den Vorgaben entspricht. Marktüberwachungsbehörden können diese Angaben bei Kontrollen abfragen. Fehlt die verantwortliche Person, drohen Untersagungsverfügungen und der Ausschluss vom Vertrieb.
Technische Dokumentation: Diese Nachweise müssen vorliegen
Die technische Dokumentation ist die Grundlage jeder Konformitätsbewertung. Bei Elektronikzubehör gehören dazu:
- Produktbeschreibung und vorgesehener Verwendungszweck
- Konstruktionszeichnungen und Schaltpläne
- Liste der angewandten harmonisierten Normen
- Prüfberichte und Messergebnisse
- Risikobeurteilung und CE-Konformitätserklärung
Die Unterlagen müssen auf Anforderung der Behörden kurzfristig vorgelegt werden. Dies gilt nicht nur für Hersteller, sondern auch für Importeure und Händler, die Produkte unter eigenem Namen verkaufen. In der Praxis ist es empfehlenswert, die Dokumentation strukturiert abzulegen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist ergibt sich aus verschiedenen Rechtsakten und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Prüfung durch Zoll und Marktüberwachungsbehörden
Der Zoll kontrolliert Waren an den EU-Außengrenzen. Bei Elektronikzubehör mit fehlender CE-Kennzeichnung oder unvollständigen Angaben zur verantwortlichen Person kann die Ware zurückgehalten werden. Auch die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer prüfen regelmäßig Online-Angebote. Dabei achten sie unter anderem darauf, ob Herstellerangaben, Kontaktdaten und Produktkennzeichnungen vollständig sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt Informationen zu den neuen Anforderungen bereit. Die Industrie- und Handelskammern bieten ebenfalls aktuelle Merkblätter zur GPSR an. Online-Händler sollten diese Quellen regelmäßig verfolgen, da sich Auslegungen und Prüfschwerpunkte weiterentwickeln.
Praxis-Checkliste für den Online-Shop
Vor dem Einstellen eines neuen Produkts sollten Shop-Betreiber eine systematische Prüfung durchführen. Die folgende Übersicht zeigt typische Prüfpunkte und häufige Fehler.
| Prüfpunkt | Typische Nachweise | Häufige Fehler |
|---|---|---|
| CE-Konformität | EU-Konformitätserklärung, Prüfbericht | CE-Kennzeichnung ohne rechtsgültige Erklärung |
| EU-Verantwortlicher | Name, Anschrift, E-Mail der Responsible Person | Nur Herstelleradresse außerhalb der EU angegeben |
| Technische Dokumentation | Risikobeurteilung, Schaltpläne, Messergebnisse | Unterlagen liegen nicht auf Abruf vor |
| Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit | Typenschild, Chargennummer, Vertriebsadresse | Angaben nur auf der Verpackung, nicht am Produkt |
Wer Elektronikzubehör importiert, sollte außerdem die Verträge mit Herstellern prüfen: Ist der Zugriff auf die technische Dokumentation vertraglich abgesichert? Wer trägt die Kosten für Nachprüfungen? Solche Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten, entscheiden aber über die praktische Umsetzbarkeit.
Einordnung und Ausblick
Die GPSR ist kein neues Thema mehr, aber die Praxis zeigt weiterhin Unsicherheiten. Die Germany Trade & Invest (GTAI) weist in ihren Marktberichten regelmäßig auf regulatorische Anforderungen hin. Händler sollten die Angebote mit den aktuellen Fassungen der Verordnung abgleichen und ihre Prozesse anpassen. Gerade bei kleinen Serien von Elektronikzubehör ist der Aufwand für eine vollständige Konformität nicht zu unterschätzen. Wer systematisch vorgeht, vermeidet jedoch die häufigsten Beanstandungen.
Offizielle Quellen
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: https://www.bmwk.de
- Germany Trade & Invest: https://www.gtai.de
- Zoll: https://www.zoll.de
- IHK/DIHK: https://www.ihk.de
- Europäische Kommission (GPSR): https://commission.europa.eu
Stand: 2026-08-14
Alle Angaben ohne Gewähr; offizielle Fassungen prüfen. Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

