Die Entsendung eines chinesischen Geschäftsführers in eine deutsche GmbH ist kein rein gesellschaftsrechtlicher Vorgang. Neben dem notariellen Bestellungsbeschluss und der Handelsregisteranmeldung muss der entsandte Geschäftsführer zunächst ein Aufenthalts- und Arbeitsmarktrecht klären. Die zentrale Frage lautet: Welche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wird benötigt? Das deutsche Ausländerrecht kennt seit Jahren keine separate „Arbeitserlaubnis“ mehr. Erlaubt der Aufenthaltstitel die konkrete Tätigkeit, ist der Arbeitsmarktzugang damit abgedeckt. Entscheidend ist, welcher Aufenthaltstitel auf die konkrete Entsendungssituation zugeschnitten ist.
Kurz gefasste Antwort: Welche Erlaubnis ist die richtige?
Wird ein Manager von der chinesischen Muttergesellschaft in eine deutsche Tochter-GmbH als Geschäftsführer entsandt, kommt in der Regel die sogenannte ICT-Karte in Betracht. „ICT“ steht für Intra-Corporate Transferee, also für die unternehmensinterne Entsendung innerhalb eines Konzerns. Mit der ICT-Karte wird der Aufenthalt zur Ausübung einer leitenden Tätigkeit in der deutschen Gesellschaft erlaubt.
In bestimmten Konstellationen sind auch andere Titel möglich: eine Blaue Karte EU, eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte oder bei eigenen Gesellschafteranteilen eine Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit. Welcher Titel im Einzelfall richtig ist, hängt von der Vertrags- und Organisationsstruktur ab. Eine bloße Bestellung zum Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung ersetzt keinen Aufenthaltstitel.
Warum die Bestellung zum Geschäftsführer allein nicht ausreicht
Das GmbH-Recht und das Ausländerrecht sind strikt zu trennen. Die Gesellschafterversammlung kann einen chinesischen Staatsangehörigen wirksam zum Geschäftsführer bestellen. Das Handelsregister trägt ihn ein, sofern die formalen Voraussetzungen des GmbH-Gesetzes erfüllt sind. Diese Bestellung bewirkt aber keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Deutschland.
Chinesische Staatsangehörige benötigen für die Einreise zu Erwerbszwecken grundsätzlich ein nationales Visum (D-Visum) der deutschen Auslandsvertretung. Das Visum muss vor der Einreise beantragt werden. Erst nach der Einreise wird in der Regel der eigentliche Aufenthaltstitel, etwa die ICT-Karte, bei der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt.
Voraussetzungen für die ICT-Karte bei entsandten Geschäftsführern
Die ICT-Karte beruht auf der EU-Richtlinie 2014/66/EU über die unternehmensinterne Entsendung. Sie ist speziell für Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie Trainees vorgesehen, die innerhalb eines internationalen Unternehmensverbunds in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden. Für einen Geschäftsführer aus China sind in der Praxis folgende Voraussetzungen besonders wichtig:
- Konzernverbund: Das chinesische Unternehmen und die deutsche GmbH müssen demselben Unternehmensverbund angehören. Typisch ist die Entsendung von der chinesischen Muttergesellschaft zur deutschen Tochtergesellschaft oder umgekehrt.
- Vorheriges Beschäftigungsverhältnis: Der Geschäftsführer muss vor der Entsendung bereits bei einem Unternehmen des Konzerns beschäftigt gewesen sein. Eine Entsendung setzt damit keine externe Neueinstellung voraus.
- Leitende Funktion: Die Tätigkeit in der deutschen GmbH muss tatsächlich eine Führungsaufgabe sein. Der Titel „Geschäftsführer“ allein genügt nicht. Maßgeblich ist, ob die Person echte Leitungs-, Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse ausübt.
- Konkrete Entsendungsvereinbarung: Entsendungsvertrag, Geschäftsführerdienstvertrag oder ein Abordnungsschreiben müssen die Tätigkeit, Dauer, Vergütung und die Zuordnung zum Konzern nachvollziehbar darstellen.
- Angemessene Vergütung: Die Vergütung darf nicht unangemessen niedrig sein. Die Behörden prüfen, ob die Bedingungen mit denen vergleichbarer inländischer Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer übereinstimmen.
- Deutschland als tatsächlicher Arbeitsort: Die Geschäftsführungstätigkeit muss tatsächlich in Deutschland ausgeübt werden. Eine reine Briefkasten-Gesellschaft ohne reale Geschäftstätigkeit ist für eine Entsendung problematisch.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Aufenthaltsgesetz, der Beschäftigungsverordnung und der EU-Richtlinie 2014/66/EU. Stand: prüfen Sie die aktuellen offiziellen Angaben.
Ablauf der Entsendung: Visum und ICT-Karte
Der Weg in die Geschäftsführung einer deutschen GmbH beginnt in der Regel in China. Der Geschäftsführer muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum beantragen. Ohne dieses Visum darf er nicht einreisen.
Erst nach der Einreise stellt die örtliche Ausländerbehörde die ICT-Karte aus, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. In manchen Fällen wird das D-Visum bereits mit einem Hinweis auf den konkreten Arbeitsmarktzugang versehen. Die Bundesagentur für Arbeit wird je nach Rechtsgrundlage beteiligt. Eine isolierte „Arbeitserlaubnis“ gibt es nicht; der Aufenthaltstitel selbst enthält die erforderliche Nebenbestimmung zur Ausübung der konkreten Beschäftigung.
Wichtig: Die ICT-Karte ist an den Entsendezeitraum und an die konkrete Tätigkeit gebunden. Wechselt der Geschäftsführer später den Arbeitgeber oder wird er zum örtlich angestellten Geschäftsführer ohne Konzernbezug, kann ein neuer Aufenthaltstitel erforderlich sein.
Alternative: Direkteinstellung als Geschäftsführer
Nicht jede Berufung eines chinesischen Managers ist eine echte Entsendung. Wird der Kandidat nicht von einem Konzernunternehmen entsandt, sondern von der deutschen GmbH direkt aus China abgeworben, greift die ICT-Karte nicht. Dann sind die allgemeinen Wege für qualifizierte Erwerbstätigkeit zu prüfen:
- Blaue Karte EU: möglich für Akademikerinnen und Akademiker mit einer anerkannten Hochschulausbildung und einem Arbeitsvertrag, der eine bestimmte Gehaltsschwelle erreicht. Auch ein Geschäftsführerposten kann darunterfallen, wenn die Stelle eine hochschulische Qualifikation voraussetzt.
- Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte: möglich bei abgeschlossener Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung, sofern die Tätigkeit der Qualifikation entspricht.
- Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit: nur relevant, wenn der chinesische Staatsangehörige zugleich Gesellschafter der GmbH ist und die Geschäftsführung nicht als weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist.
Diese Alternativen erfordern eine eigene Prüfung. Eine undifferenzierte Bezeichnung als „entsandter Geschäftsführer“ kann dazu führen, dass ein falscher Tatbestand beantragt wird und die Bearbeitung sich verzögert.
Kosten und Bearbeitungszeit
Die Gebühren für Visum, Aufenthaltstitel und Verwaltungsverfahren hängen von der Fallart ab. Pauschale Beträge lassen sich ohne konkreten Fall nicht seriös angeben. Es ist mit Kosten für das nationale Visum, die Ausstellung der ICT-Karte und gegebenenfalls für Übersetzungen und notarielle Urkunden zu rechnen. Stand: prüfen Sie die aktuellen offiziellen Angaben.
Auch die Bearbeitungszeit ist nicht standardisierbar. Planen Sie realistisch mehrere Monate ein. Die Dauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Unterlagen, den Botschaftsterminen, der Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit und der Auslastung der Ausländerbehörde ab. Ein frühzeitiger Antrag ist daher auch bei zeitlich dringendem Vertragsbeginn unverzichtbar.
Typische Risiken und Stolperfallen
Gerade bei GmbH-Geschäftsführern aus China zeigen sich in der Beratungspraxis wiederkehrende Problemfelder:
- Scheinentsendung: Fehlt eine echte vorherige Beschäftigung im Konzern, kann die Behörde eine missbräuchliche Umgehung des regulären Arbeitsmarktes annehmen und den Antrag ablehnen.
- Fehlende Weisungsgebundenheit: Ein GmbH-Geschäftsführer ist gegenüber den Gesellschaftern weisungsgebunden, wenn dies der Gesellschaftsvertrag oder der Anstellungsvertrag vorsieht. Fehlt jede Weisungsbindung, kann es sich ausländerrechtlich um keine Beschäftigung, sondern um eine selbständige Tätigkeit handeln. Dann ist die ICT-Karte nicht der richtige Titel.
- Handelsregister vor Aufenthaltstitel: Die Eintragung als Geschäftsführer kann vor dem Aufenthaltstitel erfolgen. Sie ersetzt jedoch nicht das Einreise- und Aufenthaltsverfahren. Eine Einreise ohne Visum und Arbeitsaufnahme vor Erteilung des Titels ist illegal.
- Arbeitgeberrisiken: Die GmbH kann wegen illegaler Beschäftigung mit Bußgeldern belegt werden. Rechtsfolgen drohen auch dem Geschäftsführer persönlich, wenn er seine Tätigkeit ohne gültigen Aufenthaltstitel aufnimmt.
- Wechsel der Rechtsgrundlage: Wird aus der Entsendung später ein lokaler Arbeitsvertrag, endet der Schutzgedanke der ICT-Karte. Ein neuer Aufenthaltstitel muss rechtzeitig beantragt werden.
Rechtlicher Rahmen und Prüfung im Einzelfall
Die aufenthaltsrechtliche Behandlung hängt stark von den konkreten Verträgen, der Konzernstruktur und der tatsächlichen Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit ab. Eine reine Absichtserklärung reicht nicht aus. Die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit prüfen die Unterlagen inhaltlich und verlangen belastbare Nachweise.
Für Fragen der Einreise, des Wohnsitzes und des Arbeitsmarktzugangs gelten die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes sowie die einschlägigen Verordnungen und EU-Richtlinien. Die gesetzlichen Anforderungen können sich ändern. Stand: prüfen Sie die aktuellen offiziellen Angaben.
Offizielle Quellen
Weitere Informationen finden Sie auf den offiziellen Websites:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Handelsregister (Unternehmensregister)
- IHK – Industrie- und Handelskammer
Alle Angaben ohne Gewähr – bitte prüfen Sie die aktuellen offiziellen Informationen.
NÄCHSTE SCHRITTE (NEXT STEPS)
- Konzernstruktur prüfen: Stellen Sie klar, ob die deutsche GmbH und das chinesische Unternehmen einen gemeinsamen Unternehmensverbund bilden und ob die Entsendung ernsthaft gewollt und vertraglich dokumentiert ist.
- Passende Rechtsgrundlage bestimmen: Klären Sie, ob ICT-Karte, Blaue Karte EU, Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis oder selbständige Tätigkeit in Betracht kommt. Lassen Sie sich hierzu anwaltlich oder von der Unternehmensberatung unterstützen.
- Geschäftsführerdienstvertrag und Entsendungsvereinbarung vorbereiten: Tätigkeit, Dauer, Arbeitsort, Vergütung und Konzernbezug müssen eindeutig geregelt sein.
- Deutsches Visum in China beantragen: Beantragen Sie frühzeitig einen Termin bei der deutschen Botschaft oder im Visumverfahren.
- Unterlagen vollständig zusammenstellen: Reisepass, Verträge, Nachweis der Konzernzugehörigkeit, Qualifikationsnachweise und ggf. Anerkennungsdokumente bereithalten.
- Nach Einreise Verfahren fortsetzen: Wohnsitz anmelden, gegebenenfalls ICT-Karte bei der Ausländerbehörde beantragen und auf die Erteilung abwarten, bevor die Geschäftsführung vollständig aufgenommen wird.

