Gewerbesteuer München: Hebesatz 490 Prozent, Berechnungsweg und Fristen für 2026

Für Unternehmen mit Betriebsstätte in München bleibt der Gewerbesteuer-Hebesatz im Jahr 2026 unverändert bei 490 vom Hundert. Der nachfolgende Überblick fasst die rechtlichen Grundlagen, den Berechnungsweg und die wichtigsten Fristen zusammen. Er richtet sich an Geschäftsführungen und Steuerverantwortliche, die den Markteintritt in München vorbereiten oder ihre laufenden Steuerpflichten prüfen möchten. Der Beitrag ist keine Steuer- oder Rechtsberatung und ersetzt nicht die Abstimmung mit einem steuerlichen Berater.

Hebesatz: 490 Prozent in München

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, die von den Gemeinden erhoben wird. Den Hebesatz legt die Gemeinde durch Satzung fest. München wendet aktuell einen Hebesatz von 490 vom Hundert an. Dieser gilt für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen gleichermaßen, sofern sie im Stadtgebiet eine Betriebsstätte unterhalten. Rechtsgrundlage ist § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Verbindung mit der Hebesatzsatzung der Landeshauptstadt München.

Der Hebesatz kann von Gemeinden jederzeit geändert werden. Eine Anpassung erfolgt in München im Rahmen der Haushaltssatzung durch Beschluss des Stadtrats. Die aktuelle Fassung ist über das offizielle Stadtportal abrufbar. Für einen Vergleich mit anderen Gemeinden ist das Portal des Bayerischen Landesamts für Statistik geeignet, das Hebesätze der bayerischen Kommunen veröffentlicht.

So wird die Gewerbesteuer berechnet

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in mehreren Schritten. Ausgangspunkt ist der Gewerbeertrag. Dieser wird auf Grundlage des steuerlichen Gewinns ermittelt und um Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG korrigiert. Typische Hinzurechnungen betreffen Teile von Miet- und Pachtzinsen, Lizenzgebühren oder Schuldzinsen. Kürzungen betreffen unter anderem Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können einen Freibetrag von 24.500 Euro vom Gewerbeertrag abziehen. Kapitalgesellschaften haben diesen Freibetrag nicht. Auf den verbleibenden Betrag wendet das Finanzamt die Steuermesszahl von 3,5 Prozent an. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuermessbetrag. Die Gemeinde multipliziert diesen Messbetrag mit dem Hebesatz von 490 Prozent und setzt daraus die Gewerbesteuer fest.

Berechnungsschritt Betrag
Gewerbeertrag 100.000 Euro
Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) − 24.500 Euro
Verbleibender Gewerbeertrag 75.500 Euro
Steuermessbetrag (75.500 Euro × 3,5 %) 2.642,50 Euro
Gewerbesteuer (2.642,50 Euro × 490 %) 12.948,25 Euro

Das Rechenbeispiel zeigt nur die Grundformel. In der Praxis können Hinzurechnungen und Kürzungen den Gewerbeertrag erheblich verändern. Auch der Gewerbesteuermessbetrag wird von der Finanzverwaltung auf volle 50 Euro abgerundet, was hier nicht dargestellt ist.

Fristen und Vorauszahlungen

Die Gewerbesteuer wird vierteljährlich als Vorauszahlung erhoben. Gesetzliche Termine sind jeweils der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Erhebungszeitraums. Für das dritte Quartal 2026 ist die Vorauszahlung bis zum 15. August 2026 fällig. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid festgesetzt und können auf Antrag angepasst werden, wenn sich der Gewerbeertrag wesentlich ändert.

Die Gewerbesteuererklärung ist elektronisch über das Portal ELSTER zu übermitteln. Für den Erhebungszeitraum 2025 endet die gesetzliche Abgabefrist am 31. Juli 2026. In vielen Fällen gewährt das Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung. Die endgültige Steuer wird nach der Erklärung durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Der Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mit dem Einspruch angefochten werden.

Offizielle Anlaufstellen in München

Zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist die Stadtkämmerei der Landeshauptstadt München. Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten dort Auskunft zu Hebesatz, Vorauszahlungen und Bescheiden. Die für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags zuständige Finanzbehörde ist das Betriebsstättenfinanzamt.

Fragen zu Steuerpflichten und Vorbereitung des Markteintritts beantworten außerdem die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern sowie die kostenfreie Beratung der Germany Trade & Invest (GTAI) für ausländische Investoren. Formulare und Merkblätter stellen die Stadtkämmerei und die Finanzverwaltung über ihre offiziellen Internetseiten bereit.

Offizielle Quellen

Stand: 2026-08-14

Alle Angaben ohne Gewähr; bitte die offiziellen aktuellen Fassungen prüfen. Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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