Stand: 22. Oktober 2026 — Die Verordnung (EU) 2023/2831 gilt für Beihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2030 gewährt werden, und hebt die Obergrenze auf 300.000 Euro je Unternehmen für einen Dreijahreszeitraum an. Beihilfen bis zu dieser Schwelle gelten als nicht wettbewerbsverzerrend und sind von der Notifizierungspflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt; die frühere Schwelle von 200.000 Euro aus der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ist damit abgelöst. Für die betriebliche Entscheidung reicht es nicht, diese Aussage zu kennen. Zuerst muss geklärt werden, für welche Einheit und welchen Vorgang sie gilt, über welchen Mechanismus sie wirkt und welcher Nachweis eine Umsetzung rechtfertigt.
Gesicherte Fakten und Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2023/2831 gilt für Beihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2030 gewährt werden, und hebt die Obergrenze auf 300.000 Euro je Unternehmen für einen Dreijahreszeitraum an. Beihilfen bis zu dieser Schwelle gelten als nicht wettbewerbsverzerrend und sind von der Notifizierungspflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt; die frühere Schwelle von 200.000 Euro aus der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ist damit abgelöst.
Anwendbar auf Zuwendungen an Unternehmen, soweit keine sektoralen Sonderregeln greifen (etwa Fischerei und Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte, bestimmte Verarbeitungs- und Vermarktungsbereiche). Vor Antragstellung klären: verbundene Unternehmen und Beteiligungen, alle De-minimis-Beihilfen der letzten drei Steuerjahre, Fördergeber und Rechtsgrundlage sowie eine mögliche Kumulierung mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten.
Auswirkungen auf den Betrieb
Maßgeblich ist der Begriff des einzigen Unternehmens: Verbundene Unternehmen werden zusammengerechnet, weil auf den wirtschaftlichen Begünstigten und nicht auf die einzelne juristische Person abgestellt wird. Der Dreijahreszeitraum ist gleitend, alte Beihilfen fallen erst nach Ablauf von drei Jahren aus dem Budget. Jede Bewilligung muss daher den kumulierten Stand einschließlich der geplanten Summe abbilden und der Fördergeber muss die Erklärung des Antragstellers vor der Gewährung einholen.
Häufige Fehler: Grenzwert pro Projekt statt pro Unternehmen rechnen; Schwestergesellschaften und Organschaften nicht einbeziehen; Beträge netto statt brutto einschließlich Steuern ansetzen; Kumulierung mit anderen Beihilfen für dieselben Kosten übersehen; die Erklärung nur formularmäßig abfragen und nicht zum Förderakt nehmen. Die Folge können Rückforderung, Verzinsung und eine beihilferechtliche Prüfung sein.
Bei „De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/2831: FAQ zur 300.000-Euro-Grenze, Kumulierung und Erklärung im Förderantrag“ werden amtliche Vorgaben oder Statistiken, eigene Vertrags- und Prozessdaten sowie noch ungeprüfte Annahmen getrennt dokumentiert. Eine allgemeine Quelle beschreibt den äußeren Rahmen, ersetzt aber weder Belege zum konkreten Unternehmen noch einen Test des tatsächlichen Ablaufs.
Entscheidung
Vor jedem Antrag die Summe aller De-minimis-Beihilfen der letzten drei Steuerjahre zuzüglich der neuen Beihilfe berechnen; bei Annäherung an die Grenze Mittel auf Tranchen verteilen oder Fördertatbestände ohne Beihilfecharakter prüfen. Ist eine Kumulierung möglich, den günstigeren Weg begründen und die Erklärung unterschrieben vor Bewilligung einholen.
Umsetzungsplan
- Alle Beihilfebescheide der letzten drei Steuerjahre auflisten und summieren.
- Verbundene Unternehmen und Beteiligungen in die Berechnung einbeziehen.
- Erklärung des Antragstellers unterschreiben lassen und zum Förderakt nehmen.
- Für „De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/2831: FAQ zur 300.000-Euro-Grenze, Kumulierung und Erklärung im Förderantrag“ jeweils eine entscheidende und eine ausführende Person sowie einen festen Prüftermin benennen.
- Für „De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/2831: FAQ zur 300.000-Euro-Grenze, Kumulierung und Erklärung im Förderantrag“ Quellenseite, Abrufdatum, betroffene Einheit und interne Belege für und gegen die aktuelle Entscheidung gemeinsam ablegen.
- Bei einer Änderung von Vorschrift, Preis, Vertrag oder Praxisergebnis nur den betroffenen Prüfungspunkt zu „De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/2831: FAQ zur 300.000-Euro-Grenze, Kumulierung und Erklärung im Förderantrag“ erneut öffnen.
Nachweis und Kontrolle
Für „De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/2831: FAQ zur 300.000-Euro-Grenze, Kumulierung und Erklärung im Förderantrag“ beginnt die Kontrolle mit einem echten Vorgang und nicht mit einer abstrakten Checkliste. Dokumentiert werden Ausgangsdaten, verantwortliche Person, Beginn, Ergebnis und Abbruchkriterium. Wenn der Schritt „Alle Beihilfebescheide der letzten drei Steuerjahre auflisten und summieren.“ nicht mit aktuellen Unterlagen belegt werden kann, darf der Prozess nicht auf weitere Gesellschaften, Produkte oder Fälle ausgeweitet werden.
Die zweite Prüfung folgt dem Schritt „Verbundene Unternehmen und Beteiligungen in die Berechnung einbeziehen.“. Quelle, Abrufdatum, betroffene Einheit, Frist, Kostenwirkung und Zuständigkeit gehören in dieselbe Akte. Eine reine Formulierungsfrage löst keine Neufassung aus. Wiederholt sich derselbe Fehler oder betrifft er eine gesetzliche Pflicht, wird gezielt korrigiert und die Freigabe bis zum Nachweis ausgesetzt.
Nach „Erklärung des Antragstellers unterschreiben lassen und zum Förderakt nehmen.“ werden Soll und tatsächliches Ergebnis verglichen. Für jede weitere Ausbaustufe gelten dieselben Erfolgskriterien. Ändert sich später nur eine Zahl, Frist oder Zuständigkeit, wird genau dieser Teil aktualisiert; bereits bestätigte Nachweise bleiben erhalten. So bleibt der Vorgang prüfbar, ohne Zeit und Budget durch vollständige Wiederholungen zu verbrauchen.
Grenzen der Einordnung
Die Darstellung fasst die Verordnung zusammen und ist keine beihilferechtliche Bewertung einzelner Fördervorhaben; verbindlich sind der Bewilligungsbescheid, die Vorgaben des Fördergebers und die Auslegung durch die Europäische Kommission.

