Direkt, mit Bevollmächtigtem oder Dienstleister: Ein Kosten- und Zeitvergleich für die ElektroG-Registrierung

Die Registrierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gehört zu den ersten Pflichten, die internationale Unternehmen beim Markteintritt in Deutschland beachten müssen. Sie betrifft Hersteller, Importeure und Online-Händler, die Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt anbieten. Die Eintragung erfolgt bei der Stiftung elektro-altgeräte register (ear). Das ElektroG setzt in Deutschland die europäische WEEE-Richtlinie um. Für die Registrierung gibt es nicht nur einen Weg: Unternehmen können das Verfahren direkt selbst durchführen, einen Bevollmächtigten bestellen oder einen Dienstleister beauftragen. Dieser Vergleich zeigt, welche Faktoren Kosten, Zeit und Risiken bestimmen.

Wer ist zur Registrierung verpflichtet?

Zur Registrierung verpflichtet ist, wer gewerblich Elektro- und Elektronikgeräte auf den deutschen Markt bringt. Das gilt auch für ausländische Hersteller, die per Fernabsatz nach Deutschland verkaufen. Entscheidend ist nicht der Firmensitz, sondern der Ort, an dem die Produkte erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden. Wer unregistriert verkauft, handelt ordnungswidrig. Deshalb sollte die Registrierung vor dem ersten Produktangebot geklärt sein.

Für Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands gilt eine Besonderheit: Sie müssen einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland bestellen. Ein Dienstleister, der nur Dokumente vorbereitet, ersetzt diesen gesetzlich geforderten Bevollmächtigten nicht. Wenn ein Dienstleister auch die Funktion des Bevollmächtigten übernimmt, müssen diese Rolle und die Vollmacht ausdrücklich vereinbart sein.

Option 1: Direkte Registrierung

Die direkte Regist

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