Checkliste: 7 Pflichtangaben auf Rechnungen an deutsche Kunden – OSS, IOSS und Warenlager richtig berücksichtigen

Für ausländische Unternehmen, die nach Deutschland liefern, ist die Rechnung ein zentrales Dokument. Fehler bei den Pflichtangaben führen zu Rückfragen und können umsatzsteuerliche Risiken auslösen. Diese Checkliste nennt die sieben Pflichtangaben nach § 14 UStG und weist auf Besonderheiten bei OSS (One-Stop-Shop), IOSS (Import-One-Stop-Shop) und Warenlagern in Deutschland hin.

Die sieben Pflichtangaben im Überblick

Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten:

Nr. Pflichtangabe
1 Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
2 Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
3 Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
4 Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum der Lieferung oder Leistung; bei Anzahlungen der Tag der Vereinnahmung
5 Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ohne Umsatzsteuer sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts
6 Anzuwendender Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag; bei einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf
7 Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in den Fällen des § 14a UStG (z.B. innergemeinschaftliche Lieferung, Reverse-Charge)

Diese Angaben sind die Grundlage jeder ordnungsgemäßen Rechnung an einen deutschen Kunden. Sie gelten unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer über das OSS-Verfahren erklärt wird oder eine lokale steuerliche Registrierung in Deutschland besteht.

Zusatzangaben bei OSS und IOSS

Werden Fernverkäufe über den One-Stop-Shop (OSS) abgewickelt, ist die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes anzuwenden. Auf der Rechnung müssen der Steuersatz und der Steuerbetrag des Ziellandes ausgewiesen werden. Bei der Nutzung des Import-One-Stop-Shop (IOSS) für Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro ist zusätzlich die IOSS-Identifikationsnummer mit dem Präfix „IM“ auf der Rechnung anzugeben. Nur so kann die Sendung zoll- und steuerseitig dem IOSS-Verfahren zugeordnet werden.

OSS ersetzt keine lokale Registrierung

Ein häufiger Irrtum beim Markteintritt: OSS ist ein besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe und bestimmte Dienstleistungen, ersetzt jedoch nicht alle umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten. Wenn Sie Waren in Deutschland lagern – etwa in einem eigenen Lager oder einem Konsignationslager – kann dies eine steuerliche Registrierung in Deutschland auslösen. Das OSS-Verfahren deckt diese Fälle nicht ab. Prüfen Sie daher vorab, ob Ihr Geschäftsmodell eine lokale Registrierung erfordert, und stellen Sie sicher, dass Ihre Rechnungen die dafür geltenden Angaben enthalten.

IOSS-Grenzen beachten

IOSS gilt nur für eingeführte Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro. Liegt der Wert darüber, ist die Einfuhrumsatzsteuer regulär abzuwickeln. In diesem Fall darf die Rechnung keine IOSS-Identifikationsnummer enthalten. Auch die Rechnungsangaben müssen dann den allgemeinen Vorschriften für diesen Einzelfall entsprechen. Die Wertgrenze ist daher vor der Rechnungserstellung zu prüfen.

Regeln regelmäßig prüfen

Das Umsatzsteuerrecht und die Verwaltungspraxis zu OSS und IOSS ändern sich. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht aktuelle Hinweise zu den Verfahren, der Zoll informiert über Einfuhrfragen. Auch IHK, GTAI und ELSTER bieten aktuelle Informationen für Unternehmen. Nutzen Sie diese offiziellen Quellen und prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Rechnungsstellung und Ihre steuerliche Registrierung den aktuellen Anforderungen entsprechen.

Offizielle Quellen

Stand: 2026-08-13
Alle Angaben ohne Gewähr; bitte die offiziellen aktuellen Fassungen prüfen.
Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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