Geschäftsführerbesetzung in Deutschland: Entsendung oder lokale Bestellung im Vergleich

Ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine Tochtergesellschaft gründen, müssen die Geschäftsführung rechtskonform besetzen. Zwei Wege stehen im Vordergrund: die Entsendung einer Führungskraft aus dem Mutterhaus oder die lokale Bestellung einer Person vor Ort. Beide Gestaltungen unterscheiden sich erheblich bei Kosten, Zeitbedarf und Haftungsrisiko.

Grundlagen: Entsendung und lokale Bestellung

Bei der Entsendung stellt das ausländische Mutterunternehmen eine Person, die bereits in seiner Organisation tätig ist, für die Leitung der deutschen Gesellschaft ab. Die Person wird üblicherweise zum Geschäftsführer der deutschen GmbH bestellt. Der rechtliche Rahmen besteht aus dem Geschäftsführervertrag mit der deutschen Gesellschaft sowie aus der Vereinbarung mit der entsendenden Gesellschaft.

Bei der lokalen Bestellung wählt die Gesellschafterversammlung der deutschen Gesellschaft eine Person – unabhängig von deren bisheriger Tätigkeit – direkt zum Geschäftsführer. Der Geschäftsführervertrag kommt allein mit der deutschen Gesellschaft zustande. Eine Entsendungsstruktur mit dem Ausland besteht nicht.

Vergleich: Kosten, Zeit und Haftung

Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede:

Kriterium Entsendung Lokale Bestellung
Kosten Häufig doppelte Vergütungsstruktur; zusätzlich Reisekosten, Umzugskosten und Aufwand für die Steuerabstimmung zwischen den beteiligten Staaten. Marktübliche Vergütung auf deutschem Niveau; keine Entsendungskosten, jedoch ggf. höhere Vergütung als im Heimatland.
Zeit Zusätzlicher Zeitbedarf durch aufenthaltsrechtliche Prüfung, ggf. Visumverfahren und Klärung der steuerlichen Situation der entsandten Person. In der Regel schneller umsetzbar, sofern die Person über ein Aufenthaltsrecht für Deutschland verfügt oder EU-Bürger ist.
Haftung Der Geschäftsführer haftet persönlich nach GmbH-Recht. Zusätzlich besteht das Risiko eines Haftungsdurchgriffs auf die Muttergesellschaft bei faktischer Einflussnahme. Persönliche Haftung des Geschäftsführers; die Gesellschafterebene bleibt in der Regel außen vor, sofern keine Existenzvernichtungshaftung vorliegt.
Risiken Hoher Abstimmungsbedarf zwischen entsendender und deutscher Gesellschaft; mögliche Doppelbesteuerung ohne ausreichende Regelung. Höhere Marktanpassung erforderlich; geringere Flexibilität bei kurzfristiger Abberufung, falls die Person lokal stark eingebunden ist.
Kontrolle Starke inhaltliche Kontrolle durch das Mutterhaus, da die Person dessen organisatorische Abläufe kennt. Kontrolle über Gesellschafterversammlung und Gesellschafterbeschlüsse; Risiko von Interessenkonflikten der lokalen Person.

Steuerliche und aufenthaltsrechtliche Aspekte

Bei der Entsendung muss geklärt werden, ob die entsandte Person in Deutschland steuerpflichtig wird und wie das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Herkunftsstaat anzuwenden ist. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt hierzu Freistellungs- und Ansässigkeitsbescheinigungen aus. Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen erfolgt über ELSTER. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bietet unter anderem Orientierungshilfen für die Unternehmensgründung in Deutschland.

Aufenthaltsrechtlich benötigen Drittstaatsangehörige in der Regel einen Aufenthaltstitel zur Ausübung der Geschäftsführertätigkeit. Das German Trade and

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