Ja. Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) und das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) vereinfachen die Umsatzsteuer-Meldung für grenzüberschreitende Verkäufe an Endverbraucher. Sie ersetzen jedoch nicht die Pflicht, sich bei einem Warenlager in Deutschland lokal umsatzsteuerlich zu registrieren. Wer Waren in Deutschland lagert, unterhält umsatzsteuerlich eine Betriebsstätte und unterliegt damit den deutschen Steuerpflichten.
Was regelt OSS?
Mit dem OSS-Verfahren können Unternehmer die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und für bestimmte Dienstleistungen an Nichtunternehmer über ein zentrales Portal im EU-Mitgliedstaat der Ansässigkeit anmelden. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Das Verfahren ist optional und gilt für Fernverkäufe, bei denen die Ware aus einem anderen EU-Land an private Endkunden versendet wird. Es entbindet nicht von anderen steuerlichen Pflichten in den einzelnen Staaten.
Warum ein Warenlager in Deutschland eine lokale Registrierung auslöst
Ein Warenlager ist eine feste Geschäftseinrichtung und begründet eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte. Das Finanzamt erwartet daher, dass der Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten in Deutschland nachkommt. Dazu gehören:
- die Anmeldung beim zuständigen Finanzamt;
- die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen;
- die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten;
- die Erfassung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Waren ins eigene Lager.
Das OSS-Portal ist nur für die Anmeldung bestimmter Fernverkäufe gedacht. Lieferungen, die aus dem deutschen Lager an Kunden in Deutschland gehen, sind keine Fernverkäufe im Sinne des OSS. Sie müssen regulär in der deutschen Umsatzsteuererklärung erfasst werden. Auch für Waren, die aus dem deutschen Lager an Endverbraucher in andere EU-Länder versendet werden, bleibt die Betriebsstätte in Deutschland bestehen; das OSS kann zwar für die Erklärung der ausländischen Umsatzsteuer genutzt werden, ersetzt aber nicht die lokalen Anmeldepflichten für das Lager.
IOSS-Grenzen: Gesondert prüfen
Für Einfuhrlieferungen aus Drittländern gibt es das IOSS-Verfahren. Es gilt für Sendungen mit

