Wer als internationales Unternehmen eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in Deutschland betreibt, muss einen Jahresabschluss nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) aufstellen und offenlegen. Die Einhaltung der Fristen ist keine Formalie: Verspätungen können Ordnungsgelder auslösen. Dieser Beitrag zeigt, welche Größenklassen es gibt, welche Termine gelten und wie die Abgabe an das Unternehmensregister abläuft.
Größenklassen nach § 267 HGB
Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft bestimmt den Umfang der Pflichten und die Erleichterungen bei der Offenlegung. Maßgeblich sind Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer. Eine Gesellschaft wird eingestuft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte über- oder unterschritten sind.
| Größenklasse | Bilanzsumme (EUR) | Umsatzerlöse (EUR) | Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) |
|---|---|---|---|
| Kleinstgesellschaft | bis 450.000 | bis 900.000 | bis 10 |
| Kleine Gesellschaft | bis 6.000.000 | bis 12.000.000 | bis 50 |
| Mittelgroße Gesellschaft | bis 20.000.000 | bis 40.000.000 | bis 250 |
| Große Gesellschaft | über 20.000.000 | über 40.000.000 | über 250 |
Die Werte gelten für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024. Sie wurden infolge der EU-weiten Anpassung der Größenmerkmale angehoben.
Fristen für Aufstellung und Offenlegung
Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Für die Aufstellung sehen §§ 264, 264a HGB unterschiedliche Fristen vor:
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Aufstellung innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag.
- Kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstgesellschaften: Aufstellung innerhalb von sechs Mon

