Bei der Gründung einer GmbH mit einem chinesischen Geschäftsführer scheitert die Anmeldung nicht selten an der Sprache. Ein Notar muss die Unterschrift auf der Handelsregisteranmeldung öffentlich beglaubigen. Was aber gilt, wenn der Geschäftsführer kein Deutsch spricht? Entscheidend ist nicht die Herkunft des Geschäftsführers, sondern die Frage, wie der Notar sicherstellt, dass die Erklärung verstanden wird.
Beurkundung und Beglaubigung: zwei Notartermine
Bei der GmbH-Gründung sind zwei notarielle Schritte zu unterscheiden. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Die Anmeldung zum Handelsregister muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Bei der Beurkundung prüft der Notar den Inhalt und erläutert ihn. Bei der Beglaubigung bestätigt er die Echtheit der Unterschrift. Beide Schritte können nicht einfach entfallen, nur weil der Geschäftsführer eine andere Sprache spricht.
Das GmbH-Gesetz verlangt für das Amt des Geschäftsführers weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch deutsche Sprachkenntnisse. Ein chinesischer Staatsangehöriger kann daher Geschäftsführer einer GmbH sein. Hindernis ist nicht die Person, sondern die sprachliche Verständigung im Notartermin.
Dolmetscher beim Notar: so wird die Anmeldung vorbereitet
Der Notar muss sicherstellen, dass der Geschäftsführer weiß, welche Erklärung er abgibt. Reichen die Sprachkenntnisse nicht aus, ist nach dem Beurkundungsgesetz ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Der Dolmetscher übersetzt die wesentlichen Erklärungen des Notars und des Geschäftsführers. Der Notar hält die Mitwirkung des Dolmetschers in der Urkunde oder in seiner Niederschrift fest.
In der Praxis ist es hilfreich, den Notar vor dem Termin auf die fehlenden Deutschkenntnisse hinzuweisen. Der Notar entscheidet dann, ob er eine fachlich geeignete Dolmetscherin oder einen Dolmetscher hinzuzieht. Möglich ist auch ein vereidigter Übersetzer mit Unterrichtungserlaubnis. Der Notar muss die Identität des Geschäftsführers anhand eines gültigen Reisepasses prüfen. Eine Aufenthaltserlaubnis ist für die notarielle Beglaubigung allein nicht ausschlaggebend.
Ablauf im Überblick
| Schritt | Zuständige Stelle | Zweck |
|---|---|---|
| Notarielle Beurkundung | Notar | Beurkundung des Gesellschaftsvertrags |
| Öffentliche Beglaubigung | Notar | Beglaubigung der Unterschrift auf der Handelsregisteranmeldung |
| Handelsregistereintragung | Registergericht | Eintragung der GmbH im Handelsregister |
| Gewerbeanmeldung | Gewerbeamt | Anmeldung des Gewerbebetriebs |
Fristen und Unterlagen
Für die Anmeldung zum Handelsregister gibt es keine allgemeine öffentliche Frist. Wer jedoch vor der Eintragung im Namen der GmbH handelt, haftet persönlich. Deshalb sollte die Anmeldung zügig erfolgen. Fehlende Sprachkenntnisse dürfen nicht dazu führen, dass der Notartermin verschoben werden muss, ohne dass eine Verständigungslösung vereinbart ist.
Der Notar benötigt für den Termin in der Regel den Reisepass des Geschäftsführers sowie die Angaben zur Gesellschaft. Der Dolmetscher muss nicht aus einem bestimmten Land kommen, muss aber die deutsche Sprache und die Sprache des Geschäftsführers ausreichend beherrschen. Der Notar kann verlangen, dass der Dolmetscher die Übersetzung im Termin wahrheitsgemäß übernimmt.
Nach der Eintragung: weitere Registrierungsschritte
Nach der Eintragung im Handelsregister muss die GmbH noch das Gewerbe anmelden. Das Gewerbeamt meldet die Firma an die Industrie- und Handelskammer. Für steuerliche Zwecke sind ELSTER und das Bundeszentralamt für Steuern relevant. Wer Waren ein- oder ausführt, muss die Zollformalitäten beachten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie Germany Trade and Invest geben Informationen zum Markteintritt in Deutschland.
Für einen chinesischen Geschäftsführer ist die GmbH-Anmeldung ohne Deutschkenntnisse also kein Hinderungsgrund, wenn der Notar die sprachliche Verständigung rechtzeitig organisiert. Geeignete Dolmetscher, eine deutliche Terminabsprache und die passenden Identitätsdokumente machen den Notartermin tragfähig. Eine Garantie für eine schnelle Eintragung gibt es nicht; die tatsächliche Dauer hängt vom Registergericht und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab.
Offizielle Quellen
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimasch

