Ab 27. September gelten strengere Umweltwerbe-Regeln: Deutsche Händler sollten sechs Begriffe zuerst prüfen

Stand: 2. September 2026 — Die Bundesregierung weist für September 2026 auf neue Verbraucherschutzregeln gegen Greenwashing hin. Ab 27. September müssen Unternehmen Begriffe wie „umweltfreundlich“ belegen; pauschale Aussagen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ sind ohne die gesetzlich erforderliche Grundlage nicht zulässig. Für Käufer einer operativ werdenden GmbH gehört die Werbemittelprüfung deshalb in die Übergabe.

Gesicherte Ausgangslage

Die Bundesregierung nennt außerdem strengere Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel: Zulässig sind staatliche Siegel oder solche auf Grundlage eines etablierten Zertifizierungssystems. Gleichzeitig kommen ein EU-Hinweis zur mindestens zweijährigen gesetzlichen Gewährleistung und das GARAN-Label für eine zusätzliche Herstellergarantie zur Haltbarkeit in die Praxis.

Gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Haltbarkeitsgarantie sind verschiedene Zusagen. Ein eigenes grünes Symbol, eine Kompensationserklärung oder ein Unternehmensziel darf nicht so präsentiert werden, als bestätige es automatisch die Umweltleistung eines bestimmten Produkts.

Wie die Regel in den Betriebsablauf wirkt

Bei einer Firmenübernahme können alte Verpackungen, Händlerfeeds, Social-Media-Posts und Agenturvorlagen weiterlaufen, obwohl die neue Geschäftsführung nur die Website aktualisiert. Der Anspruch erreicht damit Kunden über mehrere Systeme. Fehlt die Belegkette, trägt die Gesellschaft das Risiko, nicht die frühere Marketingagentur allein.

Garantieaussagen wirken auch in Service und Rückstellungen. Wird ein Label gezeigt, ohne dass Produkt, Dauer, Garantiegeber und Leistungsprozess zusammenpassen, entstehen Beschwerden und Kosten. Marketing-, Rechts- und Kundendienstprüfung müssen deshalb dasselbe Produktregister nutzen.

Entscheidung: fortfahren, anpassen oder stoppen

Priorität haben sechs Begriffsgruppen: klimaneutral, umweltfreundlich, nachhaltig, ökologisch, grün und emissionsfrei. Danach folgen selbst entwickelte Siegel und Vergleiche ohne klaren Bezugsmaßstab. Konkrete, aktuelle und überprüfbare Angaben werden nicht pauschal gelöscht, sondern auf Produkt, Methode, Zeitraum und Grenze präzisiert.

Fehlt für eine breite Aussage tragfähige Evidenz, wird sie pausiert. Ein enger belegter Fakt kann sie ersetzen. Ein GARAN-Label wird nur verwendet, wenn die zusätzliche kostenlose Haltbarkeitsgarantie für das gesamte Produkt tatsächlich besteht und operativ erfüllt werden kann.

Umsetzung in einer belastbaren Arbeitsakte

  1. Exportieren Sie Produktseiten, Verpackungen, Anzeigen, Marktplatzfeeds und Vorlagen mit den sechs priorisierten Umweltbegriffen.
  2. Ordnen Sie jedem Anspruch Produkt, Land, Zeitraum, Methode, verantwortliche Person und Primärnachweis zu.
  3. Prüfen Sie jedes Nachhaltigkeitssiegel auf staatliche Herkunft oder etabliertes Zertifizierungssystem und dokumentieren Sie den Standard.
  4. Trennen Sie gesetzliche Gewährleistung, kommerzielle Garantie und freiwillige Serviceleistung in Text und Kundendienstprozess.
  5. Sperren Sie nachweislose Inhalte zum 27. September kontrolliert und informieren Sie Händler über die freigegebene Version.
  6. Führen Sie nach Umstellung eine Stichprobe durch; spätere Prüfungen werden nur durch Produkt-, Beleg- oder Regeländerung ausgelöst.

Eine verhältnismäßige Schlussprüfung

Bei „Ab 27. September gelten strengere Umweltwerbe-Regeln“ soll die Prüfung nur Punkte erfassen, die die Entscheidung verändern können: aktuelle Primärquelle, richtige Gesellschaft und Frist, Zuständigkeit, notwendiger Nachweis sowie die Grenze der Aussage. Reine Stilwünsche sind kein Grund für eine neue Fassung. Korrigiert wird gezielt, wenn eine Tatsache falsch, eine Quelle nicht tragfähig, die Zuordnung unpassend oder ein Arbeitsschritt praktisch nicht ausführbar ist.

Für „Ab 27. September gelten strengere Umweltwerbe-Regeln“ genügen in der Akte Quelle, Abrufdatum, Annahme, Verantwortlicher und Auslöser der nächsten Prüfung. Ändert sich später nur eine Frist oder ein Beteiligter, wird genau diese Zeile aktualisiert. Bereits bestätigte Unterlagen bleiben bestehen. Das hält den Vorgang nachvollziehbar, ohne durch wiederholte Vollprüfungen unnötig Zeit und Budget zu verbrauchen.

Grenzen der Einordnung

Die Hinweise sind keine abschließende wettbewerbsrechtliche Bewertung einer einzelnen Kampagne. Die konkrete Aussage, Gestaltung, Zielgruppe und Belegqualität entscheiden. Produktspezifische Umweltzeichen, Ökodesign- und Kennzeichnungsvorschriften können zusätzlich gelten.

Unternehmen dürfen nachweisbare Verbesserungen weiterhin kommunizieren. Sie sollten jedoch Ziel, Unternehmensleistung und Produkteigenschaft sprachlich trennen. Bei grenzüberschreitender Werbung sind auch die Umsetzungen und Behördenpraxis der Zielstaaten zu beachten.

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