Dieser Selbsttest ist ein Werkzeug für alle, die einen Artikel in Deutschland über einen Online-Shop oder einen Marktplatz anbieten möchten. Er führt durch die wichtigsten Prüfpunkte des Marktzugangs. Damit beantworten Sie, ob Ihr Produkt in seinem aktuellen Zustand verkauft werden darf oder ob Sie vorher nachrüsten müssen. Eine juristische Einzelfallberatung ist dadurch nicht ersetzt.
Bitte beachten Sie: Die genannten Rechtsakte, Zuständigkeiten und Gebühren können sich ändern. Stand: prüfen Sie die aktuellen offiziellen Angaben.
Was bedeutet „ohne Nachrüstung“?
Nachrüstung bedeutet in diesem Zusammenhang: Sie müssen am Produkt, an der Verpackung, an der Dokumentation oder an Ihren internen Prozessen noch etwas verändern, bevor das Produkt in Deutschland verkauft werden darf. Typische Beispiele sind das Anbringen der CE-Kennzeichnung, das Ergänzen einer deutschen Bedienungsanleitung, das Austauschen eines Steckers, das Aufbringen von Warnhinweisen oder die Benennung einer in der EU ansässigen Kontaktperson. Ist einer dieser Schritte offen, darf der Artikel nicht als „ohne Nachrüstung“ in den Verkauf gehen.
Der Selbsttest in fünf Prüfpunkten
Gehen Sie die folgenden Prüffragen der Reihe nach durch. Beantworten Sie jede Frage klar mit „Ja“ oder „Nein“. Ist eine Antwort unklar, behandeln Sie sie wie ein „Nein“. Die Tabelle dient als Protokoll und hilft Ihnen, den Status Ihres Produkts festzuhalten.
| Prüfpunkt | Kernfrage | Konsequenz bei „Nein“ |
|---|---|---|
| 1 | Sind alle anwendbaren EU-Rechtsvorschriften für den Produkttyp identifiziert? | Weitere Prüfung ist nicht möglich. Der Artikel ist noch nicht einstufbar. |
| 2 | Ist die erforderliche Konformitätsbewertung durchgeführt und die CE-Kennzeichnung angebracht? | Das Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden. |
| 3 | Liegen die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen vollständig vor? | Sie müssen vor dem Verkauf erstellt oder ergänzt werden. |
| 4 | Sind Verpackung, Kennzeichnung und Anleitung in der vorgeschriebenen Sprache eindeutig und sicherheitsgerecht? | Nachrüstung von Texten, Labels oder Verpackungsinformationen ist erforderlich. |
| 5 | Sind produktspezifische Zusatzpflichten, etwa für Elektroartikel oder Verpackungen, erfüllt? | Es fehlen Registrierungen oder weitere Herstellerpflichten. |
Prüfpunkt 1: Anwendbare Vorschriften identifizieren
Die erste Frage ist nicht: „Welche Regeln kenne ich?“, sondern: „Welche Regeln gelten für diesen Artikel?“ Entscheidend sind die physische Beschaffenheit, der Verwendungszweck und die Zielgruppe. Ein USB-Netzteil unterliegt anderen Anforderungen als ein T-Shirt, ein Holzspielzeug oder eine Kaffeemaschine.
Zu den häufig anzuwendenden Bereichen gehören:
- elektrische und elektronische Geräte
- Spielzeug
- persönliche Schutzausrüstung
- Medizinprodukte
- Funkanlagen
- Maschinen
- Bauprodukte
Diese Liste ist nicht abschließend. Hinzu kommen allgemeine Anforderungen aus dem Produktsicherheitsrecht, insbesondere die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit. Sie gilt auch dann, wenn keine spezifische CE-Pflicht besteht. Stand: prüfen Sie die aktuellen offiziellen Angaben.
Prüfpunkt 2: Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
Für viele Produkte ist die CE-Kennzeichnung verpflichtend. Sie ist kein Qualitätssiegel, sondern die Kennzeichnung für eine gesetzlich vorgesehene Erklärung des Herstellers. Vor dem Anbringen der CE-Kennzeichnung müssen alle anwendbaren EU-Anforderungen erfüllt sein. Dazu gehört bei bestimmten Produktgruppen auch eine Konformitätsbewertung, die von einer benannten Stelle durchgeführt werden muss.
Für die Frage „ohne Nachrüstung“ ist wichtig: Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft am Produkt, auf einem Etikett oder auf der Verpackung angebracht sein. Ein loses Papier im Karton reicht nicht. Ist keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, bedeutet das nicht automatisch, dass keine weiteren Pflichten bestehen.
Prüfpunkt 3: Technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung
Ohne Dokumentation fehlt der Nachweis. Die EU-Konformitätserklärung ist die formelle Erklärung, dass das Produkt alle anwendbaren Anforderungen erfüllt. Die technischen Unterlagen müssen diese Erklärung belegen. Dazu gehören Konstruktionszeichnungen, Risikobeurteilungen, verwendete Normen und Prüfergebnisse.
In der Praxis reicht die Aussage des Lieferanten „CE ist erledigt“ nicht aus. Verlangen Sie die EU-Konformitätserklärung und die zugehörigen Unterlagen als Datei oder Papierdokument. Fehlen sie, ist das Produkt aus Sicht der Marktaufsicht in der Regel nicht marktfähig.
Prüfpunkt 4: Kennzeichnung, Sprache und Verantwortlicher
Die Sprache ist für den deutschen Markt ein zentraler Punkt. Sicherheitsinformationen, Warnhinweise und Anleitungen müssen so formuliert sein, dass Verbraucher sie leicht verstehen. In Deutschland wird dafür üblicherweise eine deutsche Fassung benötigt. Liegt nur eine englische oder chinesische Anleitung bei, müssen Sie für den Verkauf in Deutschland nachrüsten.
Außerdem müssen das Produkt oder die Verpackung die
Offizielle Quellen
Weitere Informationen finden Sie auf den offiziellen Websites:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Handelsregister (Unternehmensregister)
- IHK – Industrie- und Handelskammer
Alle Angaben ohne Gewähr – bitte prüfen Sie die aktuellen offiziellen Informationen.

