OSS oder IOSS für Deutschland: Registrierung, Kosten, Fristen und häufige Fehler

Ziel dieser Anleitung

Diese Schritt-für-Schritt-Anleitung erläutert, wann die One-Stop-Shop-Regelungen OSS und IOSS für Unternehmen mit Markteintritt in Deutschland relevant sind. Sie zeigt, wie die Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abläuft, welche Unterlagen benötigt werden, welche Kosten und Fristen gelten und welche typischen Fehler Sie vermeiden sollten. Die Anleitung ist auf den Seitenfokus ausgerichtet: Umsatzsteuer, Warenlager in Deutschland, OSS/IOSS-Grenzen und die Notwendigkeit, die Regeln regelmäßig zu prüfen.

Was OSS und IOSS regeln

OSS (One-Stop-Shop) ist eine Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren an Endverbraucher sowie für bestimmte Dienstleistungen (z. B. Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen). Mit OSS können Sie die Umsatzsteuer für mehrere EU-Länder über eine einzige Erklärung in Ihrem Ansässigkeitsstaat anmelden und abführen. In Deutschland ist das BZSt zuständig.

IOSS (Import-One-Stop-Shop) gilt für Fernverkäufe von Waren mit einem Wert bis 150 Euro je Sendung, die sich zum Zeitpunkt des Verkaufs in einem Drittland (Nicht-EU-Staat) befinden und an Endverbraucher in der EU versendet werden. IOSS erleichtert die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr in die EU.

Wichtig: OSS und IOSS ersetzen keine lokale Registrierung. Wer in Deutschland ein Warenlager unterhält und an Kunden in Deutschland liefert, führt lokale Lieferungen aus, die nicht über OSS abgewickelt werden dürfen. Diese Umsätze sind in der regulären deutschen Umsatzsteuererklärung (in der Regel über ELSTER) zu behandeln. OSS erfasst nur Fernverkäufe, bei denen die Ware über eine EU-Grenze bewegt wird.

Voraussetzungen prüfen

Bevor Sie sich registrieren, müssen Sie den anwendbaren Sachverhalt eindeutig klären. Prüfen Sie, ob Ihre Tätigkeit wirklich unter OSS oder IOSS fällt.

  • OSS: Sie liefern Waren aus Deutschland an Endverbraucher in einem anderen EU-Staat oder erbringen grenzüberschreitende Dienstleistungen an Endverbraucher in der EU. Fernverkäufe unterliegen der Lieferschwelle von 10.000 Euro (netto) pro Jahr – diese Schwelle gilt unionsweit für Fernverkäufe und digitale Dienstleistungen. Sie können sich auch freiwillig für OSS registrieren, wenn die Schwelle nicht überschritten ist. OSS ist nicht für B2B-Lieferungen oder für Waren anwendbar, die vom Verkäufer montiert oder installiert werden.
  • IOSS: Sie verkaufen Waren, die sich in einem Drittland befinden, an Endverbraucher in Deutschland oder einem anderen EU-Land. Pro Sendung darf der Warenwert 150 Euro nicht übersteigen. Verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol oder Tabak sind ausgeschlossen. IOSS gilt nicht für Lieferungen, bei denen der Verkäufer die Ware im EU-Lager hat oder die Ware im EU-Ausland montiert wird.
  • Warenlager Deutschland: Liegt das Lager in Deutschland und versenden Sie an Kunden in anderen EU-Staaten, liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor, den Sie über OSS anmelden können. Liegen Lager und Kunde in Deutschland, ist das kein Fernverkauf – Sie bleiben in der regulären deutschen Umsatzsteuererklärung. Haben Sie ein Lager in einem anderen EU-Land und liefern an Kunden in genau diesem Land, ist ebenfalls eine lokale Lieferung gegeben, die nicht über OSS abgerechnet wird.

Schritt für Schritt zur Registrierung

Die Registrierung für OSS und IOSS erfolgt in Deutschland über das BZSt.Online-Portal. Einen gesonderten Papierantrag gibt es nicht.

Benötigte Materialien und Daten

  • Firmenname, Rechtsform, Anschrift des Sitzes
  • Deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (DE-Nummer) sowie Steuernummer
  • Geschäftliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • Bankverbindung für Erstattungen oder Zahlungen
  • Für IOSS zudem die Angabe, ob Sie direkt oder über einen Intermediär registrieren möchten (Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU benötigen in der Regel einen Intermediär; für Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist die direkte Registrierung möglich)

Registrierungsablauf

  1. Stellen Sie fest, ob OSS oder IOSS für Ihren konkreten Sachverhalt zutrifft. Im Zweifel grenzen Sie lokale Lieferungen von Fernverkäufen ab.
  2. Halten Sie die oben genannten Daten bereit.
  3. Rufen Sie das BZSt.Online-Portal auf und wählen Sie die passende Bescheinigung für OSS oder IOSS.
  4. Füllen Sie das Formular vollständig aus. Senden Sie es elektronisch ab.
  5. Das BZSt prüft die Angaben und erteilt die Bescheinigung.
  6. Für IOSS erhalten Sie eine individuelle IOSS-Unternehmer-Identifikationsnummer. Diese ist der Zollanmeldung beziehungsweise Ihrem Versanddienstleister bei jeder Einfuhr mitzuteilen.

Beachten Sie, dass die Registrierung erst mit der Bestätigung durch das BZSt wirksam ist. Eine bestimmte Bearbeitungsdauer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. In der Praxis sollten Sie mehrere Wochen einplanen. Für einen kurzfristigen Geschäftsbeginn ist eine frühe Antragstellung erforderlich.

Kosten

Die Registrierung im OSS- und IOSS-Verfahren ist beim BZSt gebührenfrei. Es fallen keine Portal- oder Kontoführungsgebühren an. Kosten entstehen nur durch die abzuführende Umsatzsteuer selbst sowie durch eventuelle Beratungsleistungen von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern. Diese Kosten sind individuell und hängen von der jeweiligen Leistung ab.

Fristen für Meldungen und Zahlungen

  • OSS: Die OSS-Erklärung ist vierteljährlich abzugeben, und zwar bis zum letzten Tag des Folgemonats nach Quartalsende. Beispiel: für das erste Quartal bis 30. April. Die Zahlung ist ebenfalls bis zum Ende des Folgemonats fällig.
  • IOSS: Die IOSS-Erklärung ist in der Regel monatlich bis zum letzten Tag des Folgemonats einzureichen. Auch die Zahlung muss bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein.

Zusätzlich bestehen Aufzeichnungspflichten. Die Daten zu den Fernverkäufen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Das BZSt kann im Rahmen von Prüfungen Einsicht verlangen.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

  • OSS für lokale Lieferungen nutzen: Ein Lager in Deutschland und Lieferung an Kunden in Deutschland ist kein Fall für OSS. Die Verwendung von OSS für solche Umsätze führt zu unrichtigen Steuererklärungen und kann Nachzahlungen auslösen.
  • IOSS-Grenze nicht beachten: Liegt der Warenwert einer Sendung über 150 Euro, darf die IOSS-Regelung nicht angewendet werden. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dann über das normale Zollverfahren erhoben.
  • Falsche Steuersätze im Bestimmungsland: Mit OSS muss der Steuersatz des EU-Bestimmungslandes angewendet werden. Wer den deutschen Steuersatz zugrunde legt, meldet zu wenig oder zu viel Steuer an.
  • Fristen übersehen: OSS- und IOSS-Meldungen sind bindend. Verspätungen können Verspätungs- und Säumniszuschläge nach sich ziehen.
  • Regeln nicht regelmäßig prüfen: Schwellenwerte, Lieferschwellen und gesetzliche Änderungen können sich anpassen. Prüfen Sie mindestens einmal im Jahr, ob Ihre Nutzung von OSS/IOSS noch dem aktuellen Stand entspricht. Das gilt insbesondere, wenn Sie Warenlager in anderen EU-Ländern aufbauen oder neue Absatzmärkte erschließen.

Offizielle Quellen

Stand: 2026-08-13

Alle Angaben ohne Gewähr; bitte die offiziellen aktuellen Fassungen prüfen.

Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Absolut lesenswert

Neuester Artikel