Stand: 28. September 2026 — Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo; Richtlinie (EU) 2024/825) ist seit dem 228. September 2026 anzuwenden. Sie verbietet allgemeine Umweltaussagen wie umweltfreundlich, grün oder klimaneutral, wenn sie nicht durch einen anerkannten, nachpruefbaren Nachweis belegt sind, und lässt Nachhaltigkeitslabel nur zu, wenn sie auf einer Zertifizierung oder einer behördlichen Bestätigung beruhen. Für die betriebliche Entscheidung reicht es nicht, diese Aussage zu kennen. Zuerst muss geklärt werden, für welche Einheit und welchen Vorgang sie gilt, über welchen Mechanismus sie wirkt und welcher Nachweis eine Umsetzung rechtfertigt.
Gesicherte Fakten und Anwendungsbereich
Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo; Richtlinie (EU) 2024/825) ist seit dem 228. September 2026 anzuwenden. Sie verbietet allgemeine Umweltaussagen wie umweltfreundlich, grün oder klimaneutral, wenn sie nicht durch einen anerkannten, nachpruefbaren Nachweis belegt sind, und lässt Nachhaltigkeitslabel nur zu, wenn sie auf einer Zertifizierung oder einer behördlichen Bestätigung beruhen.
Betroffen sind Werbung und Produktkennzeichnung gegenüber Verbrauchern, nicht das B2B-Geschäft. Vor der nächsten Kampagne zu klären: welche Aussagen auf Verpackung, Website und Shop-Seite stehen, welcher Nachweis jede Aussage stützt, wie lange dieser Nachweis gilt, und wie Deutschland die Richtlinie im UWG umsetzt.
Auswirkungen auf den Betrieb
Die Bewertung verschiebt sich von der Formulierung zur Belegkette: Aussage, Nachweis und erkennbare Erklärung müssen zusammenpassen. Fehlt der Nachweis, ist die Aussage unzulässig, selbst wenn das Produkt tatsächlich umweltfreundlicher ist. Daraus folgt eine laufende Pflicht: Zertifikate laufen ab, Bezugsgrößen ändern sich, jede neue Kampagne erzeugt neue Aussagen.
Praktisch riskant sind Sammelbegriffe auf Verpackung und Shop-Seite, klimaneutral-Claims ohne Kompensationsnachweis, Aussagen über das ganze Produkt, wenn nur eine Komponente zutrifft, sowie selbst erfundene Nachhaltigkeitslabel. Ohne Dokumentation drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Bußgelder nach UWG.
Bei „Greenwashing-Verbot: Umweltaussagen brauchen künftig einen belastbaren Nachweis“ werden amtliche Vorgaben oder Statistiken, eigene Vertrags- und Prozessdaten sowie noch ungeprüfte Annahmen getrennt dokumentiert. Eine allgemeine Quelle beschreibt den äußeren Rahmen, ersetzt aber weder Belege zum konkreten Unternehmen noch einen Test des tatsächlichen Ablaufs.
Entscheidung
Zuerst alle bestehenden Umweltaussagen erfassen und jeder Aussage eine Belegquelle mit Ablaufdatum zuordnen. Aussagen ohne Nachweis streichen oder konkretisieren, etwa aus 80 Prozent Recyclingpapier statt umweltfreundlich. Erst danach neue Kampagnen freigeben und die Aussagen zentral versionieren.
Umsetzungsplan
- Alle Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen aus Verpackung, Shop und Werbung in einer Liste sammeln.
- Jede Aussage mit Zertifikat, Messwert oder anerkanntem System belegen und die Gültigkeit befristen.
- Aussagen ohne belastbaren Nachweis vor der nächsten Kampagne streichen oder präzisieren.
- Für „Greenwashing-Verbot: Umweltaussagen brauchen künftig einen belastbaren Nachweis“ jeweils eine entscheidende und eine ausführende Person sowie einen festen Prüftermin benennen.
- Für „Greenwashing-Verbot: Umweltaussagen brauchen künftig einen belastbaren Nachweis“ Quellenseite, Abrufdatum, betroffene Einheit und interne Belege für und gegen die aktuelle Entscheidung gemeinsam ablegen.
- Bei einer Änderung von Vorschrift, Preis, Vertrag oder Praxisergebnis nur den betroffenen Prüfungspunkt zu „Greenwashing-Verbot: Umweltaussagen brauchen künftig einen belastbaren Nachweis“ erneut öffnen.
Nachweis und Kontrolle
Für „Greenwashing-Verbot: Umweltaussagen brauchen künftig einen belastbaren Nachweis“ beginnt die Kontrolle mit einem echten Vorgang und nicht mit einer abstrakten Checkliste. Dokumentiert werden Ausgangsdaten, verantwortliche Person, Beginn, Ergebnis und Abbruchkriterium. Wenn der Schritt „Alle Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen aus Verpackung, Shop und Werbung in einer Liste sammeln.“ nicht mit aktuellen Unterlagen belegt werden kann, darf der Prozess nicht auf weitere Gesellschaften, Produkte oder Fälle ausgeweitet werden.
Die zweite Prüfung folgt dem Schritt „Jede Aussage mit Zertifikat, Messwert oder anerkanntem System belegen und die Gültigkeit befristen.“. Quelle, Abrufdatum, betroffene Einheit, Frist, Kostenwirkung und Zuständigkeit gehören in dieselbe Akte. Eine reine Formulierungsfrage löst keine Neufassung aus. Wiederholt sich derselbe Fehler oder betrifft er eine gesetzliche Pflicht, wird gezielt korrigiert und die Freigabe bis zum Nachweis ausgesetzt.
Nach „Aussagen ohne belastbaren Nachweis vor der nächsten Kampagne streichen oder präzisieren.“ werden Soll und tatsächliches Ergebnis verglichen. Für jede weitere Ausbaustufe gelten dieselben Erfolgskriterien. Ändert sich später nur eine Zahl, Frist oder Zuständigkeit, wird genau dieser Teil aktualisiert; bereits bestätigte Nachweise bleiben erhalten. So bleibt der Vorgang prüfbar, ohne Zeit und Budget durch vollständige Wiederholungen zu verbrauchen.
Grenzen der Einordnung
Der Beitrag ordnet die neue Rechtslage allgemein ein und ist keine Rechtsberatung; ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt von ihrer Formulierung, dem Nachweis und der nationalen Umsetzung ab.

