Arbeitsvisum für China-Bürger: Antragsverfahren, Fristen und Aufenthaltserlaubnis in Deutschland

Warum ein nationales Visum notwendig ist

Chinesische Staatsbürger benötigen für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ein nationales Visum (Kategorie D), das für länger als 90 Tage gilt. Es wird vor der Einreise bei der deutschen Botschaft oder einem Generalkonsulat in China beantragt. Nach der Einreise wird das Visum nicht verlängert, sondern durch eine Aufenthaltserlaubnis der örtlichen Ausländerbehörde ersetzt. Die Grundlage bilden §§ 18a, 18b, 18g des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Voraussetzungen für das Arbeitsvisum

  • Arbeitsplatzangebot: Ein verbindlicher Arbeitsvertrag oder ein konkretes Stellenangebot eines deutschen Arbeitgebers.
  • Qualifikation: Für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a) oder mit akademischem Abschluss (§ 18b). Für die Blaue Karte EU (§ 18g) werden ein Hochschulabschluss und ein Mindestgehalt verlangt.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: In vielen Fällen wird geprüft, ob die Stelle bevorzugt mit EU-Bürgern besetzt werden kann. Die Auslandsvertretung holt diese Zustimmung ein.
  • Urkunden: Reisepass, Biometriefotos, Lebenslauf, Arbeitsvertrag, Diplome und ggf. Nachweise für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen. Übersetzungen müssen beglaubigt sein.

Für reglementierte Berufe wie Arzt, Apotheker oder Ingenieur ist eine Anerkennung der Berufsqualifikation bereits vor dem Visumantrag nötig. Orientierung bietet die Datenbank anabin der Kultusministerkonferenz oder die zuständige IHK.

Schritt-für-Schritt-Ablauf

  1. Termin bei der deutschen Auslandsvertretung buchen: Die Wartzeiten können mehrere Monate betragen. Den Termin so früh wie möglich über die Website der Botschaft oder des Generalkonsulats vereinbaren.
  2. Unterlagen zusammenstellen: Dazu gehören Pass, ausgefüllter Visumantrag, zwei biometrische Fotos, Lebenslauf, Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise, Qualifikationsnachweise, Nachweis der Krankenversicherung und ggf. der Anerkennungsbescheid.
  3. Visum beantragen: Persönlich zur Auslandsvertretung gehen. Dort wird der Antrag aufgenommen und die Bundesagentur für Arbeit wird eingeschaltet.
  4. Bearbeitung abwarten: Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel zwischen sechs und zwölf Wochen. Sie kann länger dauern, wenn die Qualifikationsbewertung nicht abgeschlossen ist.
  5. Visum abholen und einreisen: Nach Genehmigung wird das nationale Visum in den Reisepass eingetragen. Die Einreise muss innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen.
  6. Wohnsitz anmelden: Nach dem Einzug in die neue Wohnung ist die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt innerhalb von 14 Tagen Pflicht. Die Meldebescheinigung wird später für weitere Behördengänge benötigt.
  7. Aufenthaltserlaubnis beantragen: Das Visum ist in der Regel 90 Tage gültig. Vor Ablauf muss bei der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Klären Sie frühzeitig, ob Ihr Arbeitgeber oder die Behörde eine digitale Terminvergabe anbietet.

Fristen und Gebühren im Überblick

Verfahrensschritt Frist Gebühr
Termin bei der Botschaft So früh wie möglich; Bearbeitung ca. 6–12 Wochen 75 Euro Visumgebühr
Anerkennung der Qualifikation Vor dem Visumantrag; Dauer je nach Beruf 100–600 Euro (abhängig vom Verfahren
Wohnsitzanmeldung Innerhalb von 14 Tagen nach Einzug in der Regel kostenlos
Aufenthaltserlaubnis Vor Ablauf des Visums (meist 90 Tage) ca. 100 Euro für die elektronische Karte

Häufige Fehler bei Antrag und Einreise

  • Zu spät gebuchter Termin: Ohne frühen Visumtermin verzögert sich der komplette Start in Deutschland.
  • Fehlende oder nicht beglaubigte Übersetzungen: Die Botschaft verlangt Dokumente in deutscher oder englischer Sprache; unbeglaubigte Übersetzungen führen zu Rückfragen.
  • Keine Anerkennung der Qualifikation: Für viele Berufe ist die Vorabprüfung zwingend. Die Anerkennung kann nicht nach der Einreise nachgeholt werden, wenn sie für die Visumerteilung verlangt wurde.
  • Überschreiten des 90-Tage-Visums: Wer die Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig beantragt, riskiert ein Verfahren und die Ausreiseaufforderung.
  • Unzureichender Versicherungsschutz: Für Visa und Aufenthaltserlaubnis muss eine zumutbare Krankenversicherung nachgewiesen werden.

Nach der Einreise: Die Aufenthaltserlaubnis

Die Ausländerbehörde am Wohnort ist ab dem Zeitpunkt der Einreise zuständig. Sie prüft, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen: Arbeitsvertrag, Qualifikation und Sicherheitsinteressen. Die Aufenthaltserlaubnis wird als Chipkarte ausgestellt und ist befristet – meist an die Dauer des Arbeitsvertrags gekoppelt. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer längeren Freistellung sollten Sie sich mit der Ausländerbehörde abstimmen, bevor Sie die Stelle antreten oder kündigen. Für eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) gelten eigene Voraussetzungen, beispielsweise eine bestimmte Dauer der Versicherungs- und Rentenbeiträge.

Offizielle Quellen

Stand: 2026-08-14

Alle Angaben ohne Gewähr; offizielle Fassungen prüfen. Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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