Bestellung und Abberufung von GmbH-Geschäftsführern: Handelsregister, Geschäftsführervertrag und Vergütung

Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers gehört zu den wichtigsten unternehmensrechtlichen Vorgängen in Deutschland. Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gelten dabei klare Regeln: Die Gesellschafter fassen einen Beschluss, der Notar meldet die personellen Änderungen zum Handelsregister an, und parallel regelt der Geschäftsführervertrag die Vergütung und weitere Rechte. Unternehmer, die in Deutschland eine Gesellschaft führen, sollten zwischen der organschaftlichen Position und den vertraglichen Regelungen klar unterscheiden.

Bestellung: Beschluss und Voraussetzungen

Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss kann in einer Gesellschafterversammlung gefasst werden; bei einer Ein-Personen-GmbH genügt die Entscheidung des Alleingesellschafters.

Voraussetzungen für die zu bestellende Person sind:

  • unbeschränkte Geschäftsfähigkeit,
  • natürliche Person,
  • keine gesetzlichen Eintragungshindernisse nach § 6 GmbHG, etwa ein Berufsverbot.

Eine deutsche Staatsangehörigkeit oder ein Wohnsitz in Deutschland ist nicht zwingend erforderlich. Die Anmeldung zum Handelsregister muss die Versicherung enthalten, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Bei einer Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) gelten die gleichen Grundsätze.

Handelsregister: Anmeldung, Kosten und Zeit

Die Bestellung oder Abberufung muss durch einen Notar beim zuständigen Registergericht angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt elektronisch in notariell beglaubigter Form. Übliche Unterlagen sind der Gesellschafterbeschluss, die Versicherung nach § 8 GmbHG und die Angaben zur Vertretungsbefugnis der handelnden Personen.

Die Kosten setzen sich aus Notargebühren und Gerichtskosten zusammen. Die konkrete Höhe hängt vom jeweiligen Geschäftswert und

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