Warum die Handelsregister-Anmeldung nach der Abberufung zwingend ist
Die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist ein wirksamer Beschluss der Gesellschafterversammlung. Mit dem Beschluss endet die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers. Für den Rechtsverkehr wird dieser Schritt erst durch die Eintragung in das Handelsregister sichtbar. Ohne die Anmeldung bleibt der Abberufene gegenüber Dritten als Geschäftsführer im Register eingetragen. Das birgt Haftungsrisiken für die Gesellschaft und für die verbleibenden Geschäftsführer. Die Anmeldung ist daher nicht nur eine Formsache, sondern eine rechtliche Pflicht nach § 39 GmbHG.
Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die typischen Kosten und die zeitliche Abwicklung der Handelsregister-Anmeldung bei der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers.
Kosten der Abberufung und der Handelsregister-Anmeldung
Für die Abberufung selbst fallen zunächst keine staatlichen Gebühren an. Der Beschluss der Gesellschafter kann formfrei gefasst werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. In der Praxis entstehen Kosten jedoch für die notarielle Beglaubigung der Anmeldung und die gerichtliche Eintragung. Je nach Ausgangslage können weitere Kosten hinzukommen, etwa für eine Rechtsberatung oder für die Anpassung von Unterlagen.
| Kostenposition | Üblicher Rahmen |
|---|---|
| Notarielle Beglaubigung der Anmeldung | 20–80 EUR je Unterschrift, abhängig vom Geschäftswert |
| Handelsregister-Eintragung durch das Amtsgericht | 70 EUR (bei Einzeländerung, je nach Bundesland) |
| Rechtsberatung (optional) | nach Aufwand, pauschal oder nach Gegenstandswert |
| Anpassung der Geschäftsführerliste | oft in der notariellen Gebühr enthalten |
Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für die Beglaubigung einer Unterschrift wird in der Regel ein Geschäftswert von 30.000 EUR zugrunde gelegt. Damit liegt die Gebühr für die notarielle Beglaubigung üblicherweise zwischen 20 und 40 EUR pro Unterschrift. Sind mehrere Geschäftsführer zur Anmeldung verpflichtet, können mehrere Beglaubigungen erforderlich sein.
Die Gerichtsgebühr für die Eintragung der Abberufung beträgt nach der Handelsregistergebührenverordnung einheitlich 70 EUR. Dieser Betrag gilt für eine Änderung im Handelsregister, etwa die Abberufung eines Geschäftsführers. Wenn gleichzeitig ein neuer Geschäftsführer bestellt wird, was häufig der Fall ist, fallen für die Bestellung weitere 70 EUR an.
Praxistipp: Einige Amtsgerichte verlangen die Einreichung in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur. Die notarielle Beglaubigung deckt diese Anforderung ab.
Dauer der Handelsregister-Anmeldung
Die Dauer bis zur Eintragung der Abberufung ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie hängt von der Arbeitsweise des zuständigen Amtsgerichts und von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. In günstigen Fällen erfolgt die Eintragung innerhalb von einer Woche. In anderen Fällen kann die Bearbeitung mehrere Wochen in Anspruch nehmen, insbesondere wenn das Gericht Rückfragen hat.
Die Anmeldung muss unverzüglich nach der Abberufung erfolgen. Dazu sind die Geschäftsführer, die die Gesellschaft vertreten, verpflichtet. Im Fall der Abberufung sind dies in der Regel die übrigen Geschäftsführer, sofern der Abberufene nicht selbst zur Anmeldung verpflichtet ist.
- Beschluss der Gesellschafterversammlung fassen
- Notar mit der Beglaubigung beauftragen
- Anmeldung elektronisch beim Handelsregister einreichen
- Auf die Bearbeitung durch das Registergericht warten
- Nach Eintragung die geänderte Geschäftsführerliste im Handelsregister aufnehmen lassen
Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorbereitet werden. Dazu gehören der Gesellschafterbeschluss, die Liste der Gesellschafter sowie gegebenenfalls eine neue Geschäftsführerliste. Auch die Niederschrift der Gesellschafterversammlung kann vom Gericht angefordert werden, wenn sie nicht bereits notariell beurkundet ist.
Besonderheiten bei der Anmeldung
Die Anmeldung der Abberufung muss nicht notariell beurkundet, aber die Unterschrift der anmeldenden Geschäftsführer muss notariell beglaubigt werden. Das gilt auch für die Einreichung über das Elektronische Handelsregister. Das Gericht prüft, ob die Abberufung wirksam ist und ob die vertretungsbefugten Personen die Anmeldung vornehmen.
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass die Abberufung erst mit der Eintragung wirksam wird. Das ist nicht korrekt: Die Abberufung wird mit dem Gesellschafterbeschluss wirksam. Die Eintragung hat nur deklaratorische Bedeutung. Für den Schutz des Rechtsverkehrs ist sie dennoch entscheidend, weil Dritte auf den Registerstand vertrauen dürfen.
Wird ein Geschäftsführer abberufen, endet auch seine Vertretungsbefugnis mit dem Beschluss. Handlungen, die er danach noch für die Gesellschaft vornimmt, können als Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelt werden. Auch deshalb empfiehlt es sich, die Handelsregister-Anmeldung zügig einzuleiten.
Für internationale Geschäftsführer ist darauf zu achten, dass die Anmeldung in deutscher Sprache erfolgt. Ausländische öffentliche Urkunden müssen gegebenenfalls mit einer Apostille versehen werden. In der Praxis übernimmt der Notar die Prüfung der Unterlagen und leitet die Anmeldung an das Gericht weiter.
Zusammenfassung
Die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers verursacht überschaubare Kosten, wenn keine komplizierten Vertragsgestaltungen oder Streitigkeiten vorliegen. Für die notarielle Beglaubigung und die Gerichtseintragung sind in der Regel weniger als 200 EUR einzuplanen. Die Dauer der Handelsregister-Anmeldung lässt sich nicht pauschal garantieren, liegt aber bei vollständigen Unterlagen meist zwischen einer und drei Wochen.
Unternehmen sollten die Abberufung nicht isoliert betrachten, sondern die Änderung der Geschäftsführerliste und etwaige Vertragsanpassungen mit dem Notar abstimmen. Ein Blick in den Gesellschaftsvertrag klärt, ob zusätzliche Erfordernisse bestehen, etwa eine notarielle Beurkundung des Abberufungsbeschlusses.
Offizielle Quellen
- Handelsregister – Gemeinsames Registerportal der Länder
- Unternehmensregister
- IHK – Industrie- und Handelskammer
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
- ELSTER – Elektronische Steuererklärung
Stand: 2026-08-14
Alle Angaben ohne Gewähr; bitte die offiziellen aktuellen Fassungen prüfen.
Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

