Stand: 1. September 2026 — § 6 GmbHG verlangt mindestens einen Geschäftsführer und nennt persönliche Ausschlussgründe. Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein; Berufsverbote und bestimmte rechtskräftige Verurteilungen können entgegenstehen. Für ausländische Gesellschafter ist die praktische Frage nicht nur, ob eine Kandidatin fachlich überzeugt, sondern ob Bestellung, Erklärung gegenüber dem Register und tatsächliche Verfügbarkeit belastbar vorbereitet sind. Dieses FAQ trennt gesetzliche Mindestprüfung, geschäftliche Eignung und Vertragsgestaltung.
Reicht ein guter Lebenslauf für die Bestellung?
Nein. Erfahrung, Sprachen und Branchenkenntnis sind geschäftliche Kriterien, ersetzen aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. § 6 nennt unter anderem einschlägige Berufsverbote und bestimmte vorsätzliche Straftaten; vergleichbare ausländische Verurteilungen können ebenfalls relevant sein. Die genaue rechtliche Einordnung darf nicht durch eine selbst gebaute Ja-Nein-Liste ersetzt werden.
Umgekehrt macht das Fehlen eines Ausschlussgrunds eine Person noch nicht zur geeigneten Geschäftsführung. Verfügbarkeit in Deutschland, Verständnis von Steuer- und Insolvenzantragspflichten, Interessenkonflikte, Versicherbarkeit und Zugang zu Unternehmensdaten beeinflussen, ob das Mandat praktisch verantwortbar ist.
Wer trägt das Risiko einer ungeeigneten Bestellung?
Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Person mit der Führung betrauen, die nicht Geschäftsführer sein kann, können nach § 6 Absatz 5 für Schäden haften. Das macht eine dokumentierte Prüfung sinnvoll. Sie darf jedoch nur erforderliche personenbezogene Daten erheben und muss mit Datenschutz, Vertraulichkeit und Gleichbehandlung vereinbar sein.
Auch die Kandidatin trägt Verantwortung für richtige Erklärungen im Registerverfahren. Ausländische Dokumente können Übersetzungs- oder Vergleichsfragen auslösen. Ein informelles Versprechen, „alles sei sauber“, genügt nicht; zugleich ist eine anlasslose Sammlung sämtlicher Straf- und Gesundheitsdaten unverhältnismäßig und rechtlich riskant.
Welche Fragen gehören vor den Notartermin?
Erstens: Liegt ein gesetzlicher Ausschlussgrund oder ein relevantes Berufsverbot vor? Zweitens: Gibt es ausländische Sachverhalte, die fachkundig eingeordnet werden müssen? Drittens: Kann die Person die Organpflichten zeitlich und tatsächlich erfüllen? Viertens: Bestehen konkurrierende Mandate, persönliche Geschäfte oder Weisungsabhängigkeiten, die Konflikte verursachen?
Bei eindeutigen Voraussetzungen kann die Bestellung vorbereitet werden. Bei erklärungsbedürftigen ausländischen Entscheidungen oder laufenden Verfahren ist eine juristische Prüfung vor dem Beschluss sinnvoll. Wenn die Person nur ihren Namen bereitstellen soll und keinen Datenzugang, keine Zeit und keine Entscheidungskompetenz erhält, ist das kein schlankes Modell, sondern ein Warnsignal.
Eine schlanke Prüfakte anlegen
Die Akte enthält Rollenprofil, Identitätsnachweis über den vorgesehenen sicheren Prozess, erforderliche Erklärungen, fachkundige Hinweise zu besonderen Sachverhalten und den Gesellschafterbeschluss. Eine separate Eignungsmatrix bewertet Erfahrung, Zeitbudget, Pflichtenverständnis, Interessenkonflikte und Übergabeplan. Sie vermeidet pauschale Wertungen.
Vor Annahme des Mandats erhält die Person Satzung, wesentliche Verträge, aktuelle Finanzlage, Steuerstatus, Bank- und Complianceübersicht. Offene Punkte werden als Übergabebedingungen mit Termin dokumentiert. Nach Bestellung folgt eine tatsächliche Einweisung; eine Unterschrift unter eine Stellenbeschreibung beweist nicht, dass die Geschäftsführung Informationen und Systeme erhalten hat.
Welche Grenzen gelten für dieses FAQ?
§ 6 ist nur ein Teil des Auswahlprozesses. Branchenerlaubnisse, handwerksrechtliche Anforderungen oder Zuverlässigkeitsprüfungen können zusätzliche Kriterien enthalten. Aufenthaltsrecht und Wohnsitz sind wiederum eigene Fragen. Eine Person kann gesellschaftsrechtlich bestellbar sein, ohne jede branchenspezifische Funktion ausüben zu dürfen.
Dieser Beitrag ist allgemeine Organisationsinformation. Bei ausländischen Verurteilungen, Berufsverboten, Betreuungsfragen oder unklarer Geschäftsfähigkeit ist individuelle Rechtsberatung erforderlich. Bereits abgeschlossene, sachlich richtige Prüfungen werden nicht routinemäßig wiederholt; neue Erklärungen sind bei relevanten Änderungen oder einer erneuten Bestellung einzuholen.

