Warum die Kaufpreisklausel mehr als eine Vertragspassage ist
Beim Unternehmenskauf entscheidet nicht nur die Due Diligence über den wirtschaftlichen Erfolg. Ebenso wichtig ist die Ausgestaltung des Kaufpreises. Häufig wird der Preis anhand einer vorläufigen Bilanz festgelegt und später an tatsächliche Kennzahlen angepasst. Genau an diesem Punkt entstehen Konflikte: Der Käufer erwartet eine Herabsetzung, der Verkäufer pocht auf den ursprünglichen Betrag. Ohne präzise Vertragsklauseln kann sich diese Auseinandersetzung über Jahre hinziehen.
Der Bundesgerichtshof hat in veröffentlichten Entscheidungen wiederholt betont, dass Kaufpreisklauseln eindeutig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein müssen. Ist eine Anpassungsklausel an eine Kennzahl gekoppelt, müssen Berechnungsmethode, Stichtag und Rechnungslegungsstandard feststehen. Fehlt es daran, wird die Klausel zum Streitpunkt. Für die M&A-Praxis bedeutet das: Die Kaufpreisregelung gehört in die Vertragsgestaltung und in den Projektablauf, nicht erst in die Schlussphase.
Was der BGH bei Kaufpreisklauseln verlangt
Nach deutschem Recht ist der Kaufpreis grundsätzlich durch die Parteien festzulegen. Wird die nachträgliche Bestimmung oder Anpassung einer Partei überlassen, greift § 315 BGB. Danach hat die Bestimmung nach billigem Ermessen zu erfolgen. Der Bundesgerichtshof prüft in diesem Rahmen, ob die vertraglich vorgesehene Bezugsgröße den Anforderungen an eine auslegungsfähige Regelung genügt.
Ein wiederkehrender Streitpunkt ist eine Klausel, die den Kaufpreis vom „wirtschaftlichen Ergebnis“ der Zielgesellschaft abhängig macht, ohne zu sagen, ob HGB oder IFRS gilt, welche Abgrenzungen einzubeziehen sind und wie Sonderposten behandelt werden. In der Praxis führt eine solche Formulierung nicht zu einem schnellen Ergebnis, sondern zu einem Gutachterstreit. Vertraglich eindeutig sein müssen mindestens:
- die genaue Definition des Kaufpreises, beispielsweise Fixpreis plus Anpassungskomponente;
- die Bezugsgröße, etwa Nettofinanzposition, Working Capital oder EBITDA;
- der Stichtag und der Zeitraum, für den die Kennzahl berechnet wird;
- der Rechnungslegungsstandard und ergänzende Bewertungsregeln;
- das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten, etwa durch einen Sachverständigen.
Locked-Box oder Schließungsbilanz: Zwei Modelle im Vergleich
Für die Kaufpreisbestimmung haben sich in der Praxis zwei Grundmodelle etabliert. Die Wahl hängt vom Risikoprofil und vom Projektablauf ab.
| Merkmal | Locked-Box | Schließungsbilanz (Closing Accounts) |
|---|---|---|
| Kaufpreis | wird am Bewertungsstichtag fixiert | wird nach dem Stichtag anhand der Schlussbilanz angepasst |
| Risiko | Käufer trägt die wirtschaftliche Entwicklung bis zum Closing | beide Seiten tragen Bewertungs- und Abgrenzungsrisiko |
| Regelungsbedarf | Leakage-Verbot, Zustimmungskatalog, Ausnahmen | Bilanzierungsvorg
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