OSS-Registrierung für Deutschland: Umsatzschwelle, Ablauf und Fehlerquellen

Wann ist die OSS-Registrierung nötig?

Der One-Stop-Shop (OSS) ist ein Verfahren des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt), über das Unternehmer grenzüberschreitende B2C-Lieferungen und bestimmte Dienstleistungen innerhalb der EU zentral melden und die ausländische Umsatzsteuer abführen können. Eine OSS-Registrierung selbst ist an keine Umsatzgrenze gebunden. Die Pflicht ergibt sich jedoch aus der EU-weiten Lieferschwelle für Fernverkäufe: 10.000 Euro netto pro Kalenderjahr.

Liefert ein deutsches Unternehmen Waren an Privatkunden in anderen EU-Staaten, gilt:

  • Bis 10.000 Euro netto (Summe aller EU-Fernverkäufe): Es bleibt bei der deutschen Umsatzsteuer (Ursprungslandprinzip).
  • Über 10.000 Euro netto: Es gilt das Bestimmungslandprinzip – die Umsatzsteuer des jeweiligen Ziellandes muss angewandt, erklärt und abgeführt werden.

Die Schwelle bezieht sich auf den Gesamtwert aller Fernverkäufe in die EU, nicht auf den Umsatz pro Land. Unterhalb der Schwelle kann der OSS freiwillig genutzt werden, um das Bestimmungslandprinzip anzuwenden.

Registrierung im OSS: Schritt für Schritt

Die Anmeldung erfolgt über das Online-Portal des BZSt. Folgende Angaben und Materialien werden benötigt:

  • Gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Unternehmens
  • Deutsche Steuernummer
  • Bankverbindung für die Zahlung der OSS-Umsatzsteuer
  • Zugang zum BZSt-Online-Portal mit einer anerkannten Authentifizierungsmethode

Ablauf der Registrierung:

  1. Prüfen, ob die EU-Fernverkäufe die 10.000-Euro-Grenze erreichen oder überschreiten.
  2. Registrierung im BZSt-OSS-Portal mit Unternehmensdaten und USt-IdNr.
  3. Angabe, für welche EU-Mitgliedstaaten OSS-Meldungen abgegeben werden sollen.
  4. Vierteljährliche Abgabe der OSS-Meldung und Zahlung der ausländischen Umsatzsteuer.

Fristen für OSS-Meldungen

Die OSS-Meldung ist quartalsweise abzugeben, jeweils bis zum Monatsende nach Quartalsende. Daraus ergeben sich folgende Termine:

Quartal Frist
1. Quartal (Jan–März) 30. April
2. Quartal (Apr–Jun) 31. Juli
3. Quartal (Jul–Sep) 31. Oktober
4. Quartal (Okt–Dez) 31. Januar

Die Zahlung der ausgewiesenen Umsatzsteuer muss ebenfalls innerhalb dieser Frist erfolgen.

OSS ersetzt keine lokale Registrierung

Der OSS deckt ausschließlich B2C-Fernverkäufe und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen ab. Er ersetzt nicht die lokale Umsatzsteuerregistrierung. Wer in Deutschland ein W

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