Die OSS-Registrierung (One-Stop-Shop) ist für Unternehmen, die Fernverkäufe an Endverbraucher in der EU tätigen, ein zentrales Instrument zur Vereinfachung der Umsatzsteuer-Meldung. Für den deutschen Markt bietet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Möglichkeit, sich zentral zu registrieren und die Umsatzsteuer für andere EU-Länder zu melden. Der folgende Beitrag zeigt, welche Schritte erforderlich sind, welche Fristen gelten und wo die offiziellen Formulare zu finden sind.
Was ist OSS und wer kann es nutzen?
Die Sonderregelung One-Stop-Shop (OSS) erlaubt es Unternehmen, innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Nichtunternehmer in mehreren EU-Mitgliedstaaten über eine einzige Meldung zu erklären. Voraussetzung ist, dass die Lieferung aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land versendet wird. Die EU-weite Lieferschwelle für Fernverkäufe liegt bei 10.000 Euro pro Jahr. Wird diese Schwelle überschritten, muss die Umsatzsteuer im jeweiligen Bestimmungsland abgeführt werden. Mit OSS kann dies zentral erfolgen.
Unternehmen mit Sitz in Deutschland registrieren sich dafür beim BZSt. Unternehmen aus anderen EU-Ländern nutzen die OSS-Registrierung ihres Sitzlandes. Für Unternehmen außerhalb der EU ist das Unions-OSS über einen EU-Mitgliedstaat möglich; das BZSt ist in Deutschland die zuständige Behörde.
OSS ersetzt keine lokale Registrierung
Wichtig ist: OSS gilt nur für Fernverkäufe, bei denen die Waren aus einem anderen EU-Land an den Endkunden versendet werden. Werden Waren in einem Lager in Deutschland gelagert und von dort an Kunden in Deutschland geliefert, handelt es sich um lokale Lieferungen. Diese fallen nicht unter OSS, sondern sind in Deutschland umsatzsteuerlich zu erklären. In einem solchen Fall ist eine lokale Registrierung beim zuständigen Finanzamt erforderlich – zusätzlich oder alternativ zur OSS-Registrierung.
IOSS-Grenzen beachten
Für Fernverkäufe von eingeführten Sendungen aus Drittländern gilt die Sonderregelung Import One-Stop-Shop (IOSS). Diese gilt nur, wenn der Sachwert der Sendung 150 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Werten gelten die allgemeinen Einfuhrumsatzsteuerregelungen. Auch hier gilt: Die Regeln werden regelmäßig angepasst, daher ist eine Prüfung der aktuellen Grenzen und Bedingungen notwendig.
Schritt-für-Schritt zur OSS-Registrierung
Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Schritte, Fristen und Formulare für die OSS-Registrierung in Deutschland:
| Schritt | Vorgang | Frist / Hinweis |
|---|---|---|
| 1. Voraussetzungen prüfen | Feststellen, ob OSS für die konkreten Lieferungen angewendet werden kann. Fernverkäufe unter 10.000 Euro EU-weit bleiben regelmäßig im Sitzland steuerbar. | Vor Beginn des Anwendungszeitraums prüfen. |
| 2. Unterlagen vorbereiten | Steuernummer, USt-IdNr., Handelsregisterauszug, ggf. Sitz im EU-Ausland. | Je nach Unternehmensform. |
| 3. Registrierung im BZSt-Online-Portal | Online-Formular zur OSS-Registrierung ausfüllen und einreichen. Ein Zugang zum BZSt-Online-Portal ist erforderlich. | Registrierung muss vor Beginn des Zeitraums erfolgen, für den OSS gelten soll. |
| 4. Meldungen abgeben | Die OSS-Meldung ist vierteljährlich einzureichen; die Zahlung der gemeldeten Steuer erfolgt gleichzeitig. | Die konkreten Termine veröffentlicht das BZSt. |
| 5. Regelmäßige Prüfung | IOSS-Grenzen, Lieferschwellen und gesetzliche Änderungen kontrollieren. | Mindestens jährlich, ggf. laufend. |
Formulare und Online-Dienste
Die Registrierung und die Meldung im OSS-Verfahren erfolgen ausschließlich über das BZSt-Online-Portal (BOP). Dort stellt das BZSt alle benötigten Formulare bereit. Auch die Zahlung kann über das Portal angestoßen werden. Unternehmer, die bereits über ELSTER Zugang haben, können die OSS-Meldung nicht über ELSTER abgeben – die Meldung läuft über das BZSt-Portal.
Für die lokale Registrierung in Deutschland ist das zuständige Finanzamt der Ansprechpartner. Die entsprechenden Formulare für die Umsatzsteuer-Anmeldung stellt ELSTER bereit.
Zeitplan und Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Bearbeitung der OSS-Registrierung kann je nach Einzelfall variieren. Unternehmen sollten einplanen, dass nach der Einreichung des Online-Formulars einige Wochen für die Bearbeitung durch das BZSt erforderlich sein können. Während dieser Zeit dürfen noch keine Meldungen über OSS abgegeben werden. Es wird daher empfohlen, die Registrierung frühzeitig vor dem geplanten ersten Meldezeitraum zu beantragen. Die Abgabe der vierteljährlichen Meldungen erfolgt anschließend nach dem vom BZSt vorgegebenen Kalender.
Offizielle Quellen
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – OSS/IOSS und BZSt-Online-Portal: https://www.bzst.de
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) – Informationen zu Steuern und EU-Handel: https://www.bmwk.de
- ELSTER – Elektronische Steuererklärung, lokale Umsatzsteuer-Anmeldung: https://www.elster.de
- Zoll – IOSS und Einfuhrumsatzsteuer: https://www.zoll.de
- IHK – Außenwirtschaft und Markteintritt: https://www.ihk.de
- German Trade & Invest (GTAI) – Recht und Steuern für ausländische Unternehmen: https://www.gtai.de
- Unternehmensregister – Handelsregister-/Registerdaten: https://www.unternehmensregister.de
Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; bitte die offiziellen aktuellen Fassungen prüfen. Stand: 2026-08-13

