Aktuell müssen Unternehmen, die in Deutschland Waren verkaufen oder ein Warenlager betreiben, die Regelungen zur Umsatzsteuer genau prüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt mit dem One-Stop-Shop (OSS) und dem Import-One-Stop-Shop (IOSS) zwei Verfahren bereit, die den grenzüberschreitenden Handel erleichtern sollen. Beide Verfahren unterscheiden sich jedoch deutlich. Dieser Beitrag ordnet den Stand ein und zeigt, wo Risiken bestehen.
Was ist OSS?
OSS bündelt die umsatzsteuerlichen Pflichten für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und bestimmte Dienstleistungen an Endverbraucher (B2C). Unternehmen können ihre Umsätze aus mehreren EU-Staaten über eine einzige Steuererklärung in ihrem Ansässigkeitsstaat melden. Der angewandte Steuersatz ist der des Bestimmungslandes. Zuständig in Deutschland ist das BZSt.
Wichtig: OSS ersetzt keine lokale Registrierung in Deutschland, wenn Sie dort ein Warenlager unterhalten. Das OSS-Verfahren betrifft nur die Erklärung von Fernverkäufen. Wer in Deutschland Lagerbestand hält, bleibt in Deutschland umsatzsteuerlich registrierungspflichtig – für die Lieferungen aus diesem Lager und für andere in Deutschland steuerbare Umsätze.
Was ist IOSS?
IOSS gilt für Fernverkäufe von Waren, die sich zum Zeitpunkt des Verkaufs in einem Drittland befinden und in die EU eingeführt werden. Der Warenwert der Sendung darf 150 Euro nicht überschreiten. Über IOSS wird die Einfuhrumsatzsteuer zentral abgeführt, sodass die Ware im Bestimmungsland ohne weitere Steuererhebung zugestellt werden kann.
Achtung: Liegt der Warenwert über 150 Euro oder sind die Waren bereits in Deutschland eingelagert, ist IOSS nicht anwendbar. Dann gelten die allgemeinen Einfuhrregeln beziehungsweise bei Lagerware die deutschen Umsatzsteuerregeln.
Vergleich der Anwendungsbereiche
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zusammen:
| Kriterium | OSS | IOSS |
|---|---|---|
| Zweck | Besteuerung innergemeinschaftlicher Fernverkäufe und Dienstleistungen | Besteuerung von Fernverkäufen aus Drittländern bei Einfuhr in die EU |
| Warenort | Ware befindet sich in einem EU-Mitgliedstaat | Ware befindet sich außerhalb der EU |
| Wertgrenze | Keine feste Wertgrenze; Lieferschwelle von 10.000 EUR für Kleinstunternehmen optional | Sendungswert bis 150 EUR |
| Erklärung | Vierteljährlich über BZSt/ELSTER-OSS | Vierteljährlich über BZSt/ELSTER-IOSS |
| Registrierung | Beim BZSt; für Unternehmen in der EU oder mit deutscher Umsatzsteuer-IdNr. möglich | Beim BZSt mit spezieller IOSS-IdNr. |
| Warenlager in Deutschland | Ersetzt keine lokale Registrierungspflicht | Kein Anwendungsfall, da keine Einfuhr bei Inlandslager |
Fristen und Verfahren
- OSS- und IOSS-Erklärungen werden jeweils vierteljährlich abgegeben. Die Frist endet am letzten Tag des Folgemonats nach Quartalsende (30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar).
- Die Teilnahme an OSS oder IOSS setzt eine vorherige Registrierung voraus. Die Anmeldung erfolgt über das BZSt.
- Wer die Frist versäumt, riskiert Säumniszuschläge und kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Nachzahlungen sind nicht ausgeschlossen.
Haftungsrisiken im Blick behalten
Praktisch bedeutsam sind vor allem zwei Fallstricke. Erstens: Ein Unternehmen nutzt OSS und meint, damit seien alle deutschen Steuerpflichten abgedeckt. Tatsächlich bleibt die Pflicht zur lokalen Registrierung bestehen, wenn in Deutschland ein Warenlager unterhalten wird. Das kann zu Nachzahlungen und Haftung bei der deutschen Finanzverwaltung führen.
Zweitens: Bei IOSS wird die 150-Euro-Grenze falsch berechnet. Versandkosten zählen nicht zum Warenwert, aber der Rechnungsbetrag für die Ware selbst muss maßgeblich sein. Auch wenn die IOSS-Nummer nicht korrekt übermittelt wird, ist das Verfahren nicht anwendbar. In beiden Fällen muss die Einfuhrumsatzsteuer auf dem normalen Weg entrichtet werden – häufig durch den Beförderer oder den Empfänger.
Regeln regelmäßig prüfen: Die Umsatzsteuerregelungen im EU-Binnenmarkt sind politisch und rechtlich in Bewegung. Schwellenwerte, Fristen und Verfahren können sich ändern. Unternehmen, die in Deutschland Warenlager aufbauen oder ausbauen, sollten daher ihre Umsatzsteuerprozesse jährlich überprüfen und bei Bedarf anpassen.
Einordnung für internationale Unternehmen
Für den Markteintritt in Deutschland ist die klare Trennung der Verfahren wichtig. OSS ist ein Erklärungsverfahren für grenzüberschreitende Fernverkäufe innerhalb der EU. IOSS ist ein Erklärungsverfahren für Fernverkäufe aus Drittländern mit Einfuhr in die EU. Beides sind keine Freibriefe für lokale Registrierungspflichten, insbesondere nicht für Unternehmen mit Warenlager in Deutschland. Die Entscheidung, ob OSS oder IOSS in Frage kommt, hängt vom konkreten Geschäftsmodell ab. Die zuständigen Stellen sind das BZSt und der deutsche Zoll.
Offizielle Quellen
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): www.bzst.de
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): www.bmwk.de
- Germany Trade & Invest (GTAI): www.gtai.de
- Zoll: www.zoll.de
- ELSTER: www.elster.de

