Die Handelsregistereintragung ist der letzte formalrechtliche Schritt bei der Gründung einer GmbH. Erst mit der Eintragung entsteht die Gesellschaft als juristische Person und kann vollständig am Geschäftsverkehr teilnehmen. Für diesen Schritt arbeiten Notar und Amtsgericht zusammen – beide erheben Gebühren. Die gute Nachricht: Die Höhe ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und für den Anwender nachvollziehbar. Dieser FAQ-Artikel erklärt, mit welchen Notar- und Gerichtskosten Sie bei einer GmbH-Gründung konkret rechnen sollten, welche Faktoren die Kosten erhöhen und welche Stolperfallen Sie vermeiden können.
Warum fallen bei der Handelsregistereintragung Notar- und Gerichtskosten an?
Die GmbH-Gründung ist keine private Vertragsangelegenheit. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden, damit er rechtlich wirksam ist. Der Notar prüft unter anderem die Identität der Gesellschafter, die Ordnungsmäßigkeit der Satzung, die Kapitalaufbringung und die rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese Beratungs- und Beurkundungstätigkeit ist nach dem GNotKG kostenpflichtig.
Das zuständige Amtsgericht – geführt als Registergericht – prüft die Anmeldung und vollzieht die Eintragung in das Handelsregister. Auch dieser Hoheitsakt ist gebührenpflichtig. Die Gerichtskosten sind allerdings deutlich geringer als die Notarkosten.
Wie setzen sich die Notarkosten genau zusammen?
Die Notarkosten bestehen aus mehreren Positionen:
- Beurkundung des Gesellschaftsvertrags: das ist die Hauptposition. Der Notar erstellt oder prüft die Satzung, liest sie vor und beurkundet die Gründung.
- Notarielle Anmeldung zum Handelsregister: Die Anmeldung der GmbH muss ebenfalls notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Häufig wird sie in derselben Urkunde wie der Gesellschaftsvertrag aufgenommen, was die Kosten etwas reduziert.
- Beglaubigungen und Vollmachten: Werden Gesellschafter durch einen Bevollmächtigten vertreten oder müssen Unterschriften beglaubigt werden, fallen zusätzliche Gebühren an.
- Auslagen: Der Notar erhält Abrufe aus dem Handelsregister, fertigt Kopien oder veranlasst postalische Zustellungen. Diese Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Umsatzsteuer: Notarleistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Auf die Nettogebühren kommen in der Regel 19 Prozent Umsatzsteuer hinzu.
Die eigentliche Rechengröße ist der Geschäftswert. Bei einer Bargründung entspricht er in der Regel dem Stammkapital. Für eine GmbH beträgt das Mindeststammkapital 25.000 Euro. Liegt der Geschäftswert höher – etwa bei einer Sachgründung –, steigen auch die Gebühren. Das GNotKG sieht Gebührentabellen vor, die für jeden Geschäftswert eine bestimmte einfache Gebühr ausweisen. Diese einfache Gebühr wird mit einem Faktor multipliziert. Je komplexer die Urkunde, desto höher der Faktor.
Wer das amtliche Musterprotokoll der Gründung verwendet, kann die Kosten spürbar senken. Das Musterprotokoll eignet sich für einfache Gründungen mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer. Da der Notar keine individuelle Satzung ausarbeiten muss, reduziert sich der Beurkundungsaufwand.
Wie hoch sind die Gerichtskosten für die Eintragung ins Handelsregister?
Für die Eintragung der GmbH in das Handelsregister erhebt das Amtsgericht ebenfalls Gebühren nach dem GNotKG. Die Gebühr ist geschäftswertabhängig und fällt für die Eintragung der Gesellschaft selbst an. Kommen spätere Änderungen – etwa die Eintragung eines neuen Geschäftsführers oder einer Zweigniederlassung – hinzu, entstehen dafür weitere Kosten.
Die Gerichtskosten umfassen auch die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung. Die Eintragung wird in den elektronischen Veröffentlichungsorganen (wie dem Bundesanzeiger) bekannt gemacht, wofür ebenfalls Gebühren anfallen. Im Vergleich zu den Notarkosten bleibt der gerichtliche Kostenblock jedoch deutlich kleiner.
Konkrete Beispielrechnung: Standard-GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital
Die folgenden Werte sind keine amtliche Auskunft, sondern eine praxisnahe Orientierung. Sie beruhen auf üblichen Abrechnungen für eine einfache Bargründung mit einem oder zwei Gesellschaftern und einer schlanken Satzung. Bitte berücksichtigen Sie: Die konkreten Gebühren hängen vom Einzelfall ab. Stand: prüfen Sie die aktuellen offiziellen Angaben und lassen Sie sich vor dem Notartermin einen Kostenvoranschlag geben.
| Kostenposition | Typischer Rahmen (inkl. USt., Richtwert) |
|---|---|
| Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags | 350–700 Euro |
| Anmeldung zum Handelsregister (notariell) | 80–220 Euro |
| Gerichtskosten für die Eintragung | 150–300 Euro |
| Bekanntmachungskosten | 20–60 Euro |
| Auslagen des Notars, Kopien, Registerabrufe | 30–100 Euro |
| Gesamtkosten | ca. 630–1.380 Euro |

