Handelsregistereintrag beim Kauf einer Vorratsgesellschaft aus dem Ausland: Full-Service-Anbieter oder eigene Kanzlei?

Wer als internationales Unternehmen eine Vorratsgesellschaft in Deutschland erwirbt, muss den Kaufvertrag notariell beurkunden und die Anteilsübertragung sowie die neue Geschäftsführung zum Handelsregister anmelden. Diese Schritte lassen sich entweder durch einen Full-Service-Anbieter abwickeln oder durch eine eigene Kanzlei. Der Beitrag vergleicht beide Wege anhand von Kosten, Zeit, Risiken und Entscheidungskriterien.

Warum der Handelsregistereintrag beim Erwerb einer Vorratsgesellschaft zwingend ist

Eine Vorratsgesellschaft ist eine bereits eingetragene GmbH oder UG, die für den späteren Erwerb bereitgehalten wird. Beim Kauf gehen die Geschäftsanteile auf den Erwerber über. Rechtlich wirksam wird der Übergang mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags und der Anteilsübertragung. Damit die Gesellschaft handlungsfähig bleibt, muss die neue Geschäftsführung in das Handelsregister eingetragen werden. Erst mit dieser Eintragung erlangt sie ihre Vertretungsmacht gegenüber Dritten.

Full-Service-Anbieter versus eigene Kanzlei:

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