Beim Wechsel eines Geschäftsführers werden Bankvollmachten und Handelsregisteranmeldung häufig getrennt behandelt. Das führt in der Praxis zu Unsicherheiten: Der ausgeschiedene Geschäftsführer hat unter Umständen noch Zugriff auf Geschäftskonten, während der neue Geschäftsführer mangels Registereintrag keine Bankgeschäfte auslösen kann. Dieser Artikel zeigt, wie Amtsniederlegung, Registeränderung und Bankvollmachten sauber aufeinander abgestimmt werden.
Amtsniederlegung: Organstellung und Registerpflicht
Die Amtsniederlegung beendet die Organstellung des Geschäftsführers. Bei einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) muss die Veränderung in der Person der Geschäftsführung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die gesetzliche Grundlage ist § 39 GmbHG. Die Anmeldung erfolgt elektronisch in öffentlich beglaubigter Form; zuständig ist das Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Die notarielle Beglaubigung übernimmt der Notar, der die Anmeldung formuliert.
Die Amtsniederlegung ist nicht automatisch mit der Beendigung des Anstellungsvertrags gleichzusetzen. Das

