Abfindung bei Abberufung eines Geschäftsführers: Berechnung und Vertragsgestaltung

Ausgangslage: Abberufung und Geschäftsführervertrag getrennt betrachten

Die Abberufung eines Geschäftsführers ist ein gesellschaftsrechtlicher Akt. Sie beendet die Organstellung, also die Vertretungsbefugnis nach außen. Sie beendet jedoch nicht automatisch den mit der Gesellschaft geschlossenen Geschäftsführervertrag. Dieser regelt Vergütung, Aufgaben und mögliche Ansprüche bei vorzeitiger Beendigung.

Das GmbH-Gesetz sieht keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung vor. Nach § 38 GmbHG ist die Bestellung als Geschäftsführer zwar jederzeit widerrufbar, die Rechte aus bestehenden Verträgen bleiben davon aber grundsätzlich unberührt. Eine Abfindung muss daher ausdrücklich im Geschäftsführervertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.

Berechnung der Abfindung: typische Parameter

Für die Berechnung einer Abfindung nach Abberufung sind in der Praxis regelmäßig folgende Grundlagen maßgeblich:

Parameter Bedeutung
Vergütung als Bezugsgröße Monatliche Bruttovergütung oder durchschnittliche Gesamtvergütung der letzten zwölf Monate einschließlich variabler Bestandteile.
Restlaufzeit Zeitraum vom Abberufungstermin bis zum regulären Ende des Geschäftsführervertrags.
Höchstgrenze Begrenzung der Abfindung auf eine bestimmte Zahl von Monatsvergütungen, etwa 12 oder 18.
Anrechnung Vereinbarung, ob ein anderweitiger Verdienst auf die Abfindung angerechnet wird.
Auszahlungsweise Einmalzahlung oder monatliche Zahlungen über einen festgelegten Zeitraum.

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