Ausgangslage: Abberufung und Geschäftsführervertrag getrennt betrachten
Die Abberufung eines Geschäftsführers ist ein gesellschaftsrechtlicher Akt. Sie beendet die Organstellung, also die Vertretungsbefugnis nach außen. Sie beendet jedoch nicht automatisch den mit der Gesellschaft geschlossenen Geschäftsführervertrag. Dieser regelt Vergütung, Aufgaben und mögliche Ansprüche bei vorzeitiger Beendigung.
Das GmbH-Gesetz sieht keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung vor. Nach § 38 GmbHG ist die Bestellung als Geschäftsführer zwar jederzeit widerrufbar, die Rechte aus bestehenden Verträgen bleiben davon aber grundsätzlich unberührt. Eine Abfindung muss daher ausdrücklich im Geschäftsführervertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
Berechnung der Abfindung: typische Parameter
Für die Berechnung einer Abfindung nach Abberufung sind in der Praxis regelmäßig folgende Grundlagen maßgeblich:
| Parameter | Bedeutung |
|---|---|
| Vergütung als Bezugsgröße | Monatliche Bruttovergütung oder durchschnittliche Gesamtvergütung der letzten zwölf Monate einschließlich variabler Bestandteile. |
| Restlaufzeit | Zeitraum vom Abberufungstermin bis zum regulären Ende des Geschäftsführervertrags. |
| Höchstgrenze | Begrenzung der Abfindung auf eine bestimmte Zahl von Monatsvergütungen, etwa 12 oder 18. |
| Anrechnung | Vereinbarung, ob ein anderweitiger Verdienst auf die Abfindung angerechnet wird. |
| Auszahlungsweise | Einmalzahlung oder monatliche Zahlungen über einen festgelegten Zeitraum. |

