Stand: 24. Oktober 2026 — Die Vertikal-GVO (EU) 2022/720 gilt seit dem 1. Juni 2022 und läuft bis zum 31. Mai 2035; ergänzend gelten die Leitlinien der Kommission. Sie stellt vertikale Vereinbarungen vom Kartellverbot frei, solange der Marktanteil von Anbieter und Abnehmer 30 Prozent nicht überschreitet und keine Kernbeschränkung im Sinne des Artikels 4 enthalten ist. Für die betriebliche Entscheidung reicht es nicht, diese Aussage zu kennen. Zuerst muss geklärt werden, für welche Einheit und welchen Vorgang sie gilt, über welchen Mechanismus sie wirkt und welcher Nachweis eine Umsetzung rechtfertigt.
Gesicherte Fakten und Anwendungsbereich
Die Vertikal-GVO (EU) 2022/720 gilt seit dem 1. Juni 2022 und läuft bis zum 31. Mai 2035; ergänzend gelten die Leitlinien der Kommission. Sie stellt vertikale Vereinbarungen vom Kartellverbot frei, solange der Marktanteil von Anbieter und Abnehmer 30 Prozent nicht überschreitet und keine Kernbeschränkung im Sinne des Artikels 4 enthalten ist.
Zu dokumentieren sind: sachlicher und räumlicher Markt, Umsatzanteile beider Vertragsseiten im Relevantmarkt, Vertriebsform (selektiv, exklusiv, Franchise, Kommissionsmodell), Laufzeit, Gebiets- und Kundenkreiszusagen sowie Regeln für Online-Verkauf und Preisempfehlungen. Ohne belegte Marktabgrenzung trägt die Selbsteinschätzung nicht.
Auswirkungen auf den Betrieb
Die Gruppenfreistellung wirkt als Safe Harbour: Bleiben beide Marktanteile unter der Schwelle und fehlt eine Kernbeschränkung, ist die Vereinbarung automatisch freigestellt. Wird die Schwelle überschritten, endet die Freistellung nicht automatisch, sondern die Vereinbarung muss nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV einzeln gerechtfertigt werden – der Prüfaufwand steigt erheblich.
Preisbindung, absolute Gebietsschutzklauseln, Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs und harte Beschränkungen des Online-Vertriebs gelten als Kernbeschränkung – unabhängig vom Marktanteil. Wer Marktanteile nur schätzt oder Klauseln aus Musterverträgen ungeprüft übernimmt, trägt im Streitfall die Beweislast und riskiert Bußgelder sowie die Unwirksamkeit der Klausel.
Bei „Anleitung zur Selbstprüfung von Vertriebsverträgen nach der Vertikal-GVO (EU) 2022/720: Kernbeschränkungen, Marktanteilsschwellen und Preisbindungsverbot“ werden amtliche Vorgaben oder Statistiken, eigene Vertrags- und Prozessdaten sowie noch ungeprüfte Annahmen getrennt dokumentiert. Eine allgemeine Quelle beschreibt den äußeren Rahmen, ersetzt aber weder Belege zum konkreten Unternehmen noch einen Test des tatsächlichen Ablaufs.
Entscheidung
Unter 30 Prozent Marktanteil auf beiden Seiten und ohne Klauseln aus Artikel 4: Freistellung prüfbar dokumentieren und Vertrag freigeben. Über der Schwelle, bei Alleinvertrieb mit Gebietsschutz oder bei Preisbindungselementen: Einzelfallprüfung mit anwaltlicher Begleitung vor Markteintritt, nicht danach.
Umsetzungsplan
- Marktanteile mit Quelle und Stichtag für beide Seiten schriftlich hinterlegen.
- Jede Klausel gegen die Liste des Artikels 4 einzeln abhaken.
- Jährlichen Prüfzyklus mit Änderungsschwelle im Vertrag festschreiben.
- Für „Anleitung zur Selbstprüfung von Vertriebsverträgen nach der Vertikal-GVO (EU) 2022/720: Kernbeschränkungen, Marktanteilsschwellen und Preisbindungsverbot“ jeweils eine entscheidende und eine ausführende Person sowie einen festen Prüftermin benennen.
- Für „Anleitung zur Selbstprüfung von Vertriebsverträgen nach der Vertikal-GVO (EU) 2022/720: Kernbeschränkungen, Marktanteilsschwellen und Preisbindungsverbot“ Quellenseite, Abrufdatum, betroffene Einheit und interne Belege für und gegen die aktuelle Entscheidung gemeinsam ablegen.
- Bei einer Änderung von Vorschrift, Preis, Vertrag oder Praxisergebnis nur den betroffenen Prüfungspunkt zu „Anleitung zur Selbstprüfung von Vertriebsverträgen nach der Vertikal-GVO (EU) 2022/720: Kernbeschränkungen, Marktanteilsschwellen und Preisbindungsverbot“ erneut öffnen.
Nachweis und Kontrolle
Für „Anleitung zur Selbstprüfung von Vertriebsverträgen nach der Vertikal-GVO (EU) 2022/720: Kernbeschränkungen, Marktanteilsschwellen und Preisbindungsverbot“ beginnt die Kontrolle mit einem echten Vorgang und nicht mit einer abstrakten Checkliste. Dokumentiert werden Ausgangsdaten, verantwortliche Person, Beginn, Ergebnis und Abbruchkriterium. Wenn der Schritt „Marktanteile mit Quelle und Stichtag für beide Seiten schriftlich hinterlegen.“ nicht mit aktuellen Unterlagen belegt werden kann, darf der Prozess nicht auf weitere Gesellschaften, Produkte oder Fälle ausgeweitet werden.
Die zweite Prüfung folgt dem Schritt „Jede Klausel gegen die Liste des Artikels 4 einzeln abhaken.“. Quelle, Abrufdatum, betroffene Einheit, Frist, Kostenwirkung und Zuständigkeit gehören in dieselbe Akte. Eine reine Formulierungsfrage löst keine Neufassung aus. Wiederholt sich derselbe Fehler oder betrifft er eine gesetzliche Pflicht, wird gezielt korrigiert und die Freigabe bis zum Nachweis ausgesetzt.
Nach „Jährlichen Prüfzyklus mit Änderungsschwelle im Vertrag festschreiben.“ werden Soll und tatsächliches Ergebnis verglichen. Für jede weitere Ausbaustufe gelten dieselben Erfolgskriterien. Ändert sich später nur eine Zahl, Frist oder Zuständigkeit, wird genau dieser Teil aktualisiert; bereits bestätigte Nachweise bleiben erhalten. So bleibt der Vorgang prüfbar, ohne Zeit und Budget durch vollständige Wiederholungen zu verbrauchen.
Grenzen der Einordnung
Diese Anleitung liefert eine Prüfsystematik, keine kartellrechtliche Freigabe; Marktabgrenzung, Marktanteilsberechnung und die Bewertung einzelner Klauseln erfordern eine Einzelfallprüfung durch qualifizierte Berater.

