PEP- und Sanktionslistenprüfung bei der Kontoeröffnung: offizielle Quellen der EU-Sanktionskarte, der konsolidierten EU-Liste und der BaFin richtig nutzen

Stand: 12. Oktober 2026 — Bei der Kontoeröffnung prüfen Banken nach dem Geldwäschegesetz Identität, wirtschaftlich Berechtigte, PEP-Status und Sanktionslisten. Die EU stellt dafür die EU-Sanktionskarte mit geografisch aufbereiteten Maßnahmen und die konsolidierte Liste der EU bereit; in Deutschland veröffentlicht die BaFin ergänzende Hinweise und Rundschreiben. Ein Treffer ist kein Automatismus für eine Ablehnung, sondern löst eine vertiefte Prüfung aus. Für die betriebliche Entscheidung reicht es nicht, diese Aussage zu kennen. Zuerst muss geklärt werden, für welche Einheit und welchen Vorgang sie gilt, über welchen Mechanismus sie wirkt und welcher Nachweis eine Umsetzung rechtfertigt.

Gesicherte Fakten und Anwendungsbereich

Bei der Kontoeröffnung prüfen Banken nach dem Geldwäschegesetz Identität, wirtschaftlich Berechtigte, PEP-Status und Sanktionslisten. Die EU stellt dafür die EU-Sanktionskarte mit geografisch aufbereiteten Maßnahmen und die konsolidierte Liste der EU bereit; in Deutschland veröffentlicht die BaFin ergänzende Hinweise und Rundschreiben. Ein Treffer ist kein Automatismus für eine Ablehnung, sondern löst eine vertiefte Prüfung aus.

Betroffen sind Geschäftsführer, Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigte mit Auslandsbezug, Konzern- und Truststrukturen, Beteiligungen über Drittstaaten sowie Personen mit exponierten politischen Funktionen. Vorab zu klären sind Eigentums- und Kontrollstruktur, Wohnsitze und Staatsangehörigkeiten, verfügbare Registerauszüge und Gesellschafterlisten sowie die Frage, welche Nachweise die Bank zusätzlich verlangt.

Auswirkungen auf den Betrieb

Sanktionslisten werden auf EU- und UN-Ebene gepflegt und von Banken in Screening-Systeme übernommen. Namensähnlichkeiten, Transliterationen, fehlende Geburtsdaten und Alias-Namen erzeugen Treffer, die manuell geklärt werden müssen. Die Sanktionskarte zeigt, welche Maßnahmen in welchem Land gelten; die konsolidierte Liste ist die Referenz für gelistete Personen und Einrichtungen.

Fehlerquellen sind abweichende Schreibweisen, unvollständige Geburtsdaten, funktionsbezogene PEP-Angaben und nicht offengelegte wirtschaftlich Berechtigte. Wer sich auf Sekundärzusammenfassungen statt auf die tagesaktuellen Primärquellen stützt, verlangsamt die Klärung. Unvollständige Unterlagen führen zu Rückfragen, verlängerten Fristen oder einer vorläufigen Kontosperre.

Bei „PEP- und Sanktionslistenprüfung bei der Kontoeröffnung: offizielle Quellen der EU-Sanktionskarte, der konsolidierten EU-Liste und der BaFin richtig nutzen“ werden amtliche Vorgaben oder Statistiken, eigene Vertrags- und Prozessdaten sowie noch ungeprüfte Annahmen getrennt dokumentiert. Eine allgemeine Quelle beschreibt den äußeren Rahmen, ersetzt aber weder Belege zum konkreten Unternehmen noch einen Test des tatsächlichen Ablaufs.

Entscheidung

Zuerst die eigene Beteiligungs- und Kontrollstruktur vollständig dokumentieren und die maßgeblichen Personen benennen. Diese dann gegen Sanktionskarte und konsolidierte Liste prüfen. Bei einem Treffer oder PEP-Status Funktion, Amtszeit, Mittelherkunft und Verbindung zum Vorhaben belegen, statt die Liste als Ausschlusskriterium zu behandeln.

Umsetzungsplan

  1. Organigramm mit allen wirtschaftlich Berechtigten und Prozentanteilen erstellen.
  2. Alle Namen und Geburtsdaten in der Schreibweise der amtlichen Dokumente vereinheitlichen.
  3. Treffer mit Belegen zur Person und zur Mittelherkunft gegenüber der Bank begründen.
  4. Für „PEP- und Sanktionslistenprüfung bei der Kontoeröffnung: offizielle Quellen der EU-Sanktionskarte, der konsolidierten EU-Liste und der BaFin richtig nutzen“ jeweils eine entscheidende und eine ausführende Person sowie einen festen Prüftermin benennen.
  5. Für „PEP- und Sanktionslistenprüfung bei der Kontoeröffnung: offizielle Quellen der EU-Sanktionskarte, der konsolidierten EU-Liste und der BaFin richtig nutzen“ Quellenseite, Abrufdatum, betroffene Einheit und interne Belege für und gegen die aktuelle Entscheidung gemeinsam ablegen.
  6. Bei einer Änderung von Vorschrift, Preis, Vertrag oder Praxisergebnis nur den betroffenen Prüfungspunkt zu „PEP- und Sanktionslistenprüfung bei der Kontoeröffnung: offizielle Quellen der EU-Sanktionskarte, der konsolidierten EU-Liste und der BaFin richtig nutzen“ erneut öffnen.

Nachweis und Kontrolle

Für „PEP- und Sanktionslistenprüfung bei der Kontoeröffnung: offizielle Quellen der EU-Sanktionskarte, der konsolidierten EU-Liste und der BaFin richtig nutzen“ beginnt die Kontrolle mit einem echten Vorgang und nicht mit einer abstrakten Checkliste. Dokumentiert werden Ausgangsdaten, verantwortliche Person, Beginn, Ergebnis und Abbruchkriterium. Wenn der Schritt „Organigramm mit allen wirtschaftlich Berechtigten und Prozentanteilen erstellen.“ nicht mit aktuellen Unterlagen belegt werden kann, darf der Prozess nicht auf weitere Gesellschaften, Produkte oder Fälle ausgeweitet werden.

Die zweite Prüfung folgt dem Schritt „Alle Namen und Geburtsdaten in der Schreibweise der amtlichen Dokumente vereinheitlichen.“. Quelle, Abrufdatum, betroffene Einheit, Frist, Kostenwirkung und Zuständigkeit gehören in dieselbe Akte. Eine reine Formulierungsfrage löst keine Neufassung aus. Wiederholt sich derselbe Fehler oder betrifft er eine gesetzliche Pflicht, wird gezielt korrigiert und die Freigabe bis zum Nachweis ausgesetzt.

Nach „Treffer mit Belegen zur Person und zur Mittelherkunft gegenüber der Bank begründen.“ werden Soll und tatsächliches Ergebnis verglichen. Für jede weitere Ausbaustufe gelten dieselben Erfolgskriterien. Ändert sich später nur eine Zahl, Frist oder Zuständigkeit, wird genau dieser Teil aktualisiert; bereits bestätigte Nachweise bleiben erhalten. So bleibt der Vorgang prüfbar, ohne Zeit und Budget durch vollständige Wiederholungen zu verbrauchen.

Grenzen der Einordnung

Der Beitrag beschreibt die Nutzung öffentlicher Quellen und ersetzt keine geldwäsche- oder sanktionsrechtliche Prüfung im Einzelfall; Listenstände ändern sich täglich, maßgeblich sind die aktuellen Veröffentlichungen der EU und der BaFin.

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