Wer als Unternehmerin oder Unternehmer aus einem Nicht-EU-Staat ein Unternehmen in Deutschland aufbauen möchte, benötigt in der Regel ein sogenanntes Unternehmervisum. Dieses ist kein eigener Visumstyp, sondern ein nationales Visum zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. In der Praxis entstehen immer wieder Unsicherheiten, welche Behörde für welchen Verfahrensschritt verantwortlich ist. Die Antwort auf diese Frage ist jedoch klar strukturiert: Die deutsche Botschaft oder das Generalkonsulat im Heimatland ist für die Visumerteilung zuständig, die Ausländerbehörde am späteren Wohnort für die Aufenthaltserlaubnis. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) spielt beim klassischen Unternehmervisum in den meisten Fällen keine Rolle – kann aber in speziellen Konstellationen relevant werden. Dieser Artikel gibt einen systematischen Überblick über die Zuständigkeiten und nennt die wichtigsten offiziellen Anlaufstellen.
Die Auslandsvertretung: Botschaft und Generalkonsulat zuerst
Der gesamte Prozess für internationale Unternehmer beginnt außerhalb Deutschlands. Zuständig ist die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige deutsche Auslandsvertretung – also die Botschaft oder ein Generalkonsulat. Diese Behörde prüft den Visumantrag, die eingereichten Unterlagen und die Erfolgsaussichten des Geschäftskonzepts. Sie erteilt das nationale Visum nach § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), mit dem der Antragsteller nach Deutschland einreisen darf, um dort die selbstständige Tätigkeit aufzunehmen.
Die Botschaft arbeitet dabei mit anderen Stellen zusammen. Häufig wird die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) eingeschaltet, um die Tragfähigkeit des Konzepts zu bewerten. Auch die Ausländerbehörde kann beteiligt werden, wenn es um Fragen der künftigen Aufenthaltsgestaltung geht. Die Bearbeitungsdauer variiert und hängt vom Einzelfall ab. Zu beachten ist, dass die Auslandsvertretung nicht nur das Visum erteilt, sondern auch für die Gebührenerhebung verantwortlich ist. Diese richten sich nach der Konsulargebührenverordnung. Die konkreten Beträge finden Sie auf den offiziellen Seiten des Auswärtigen Amts. Stand: prüfen Sie die aktuellen offiziellen Angaben.
Die Ausländerbehörde: Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise
Nach der Einreise mit einem gültigen nationalen Visum ist die Ausländerbehörde der zentrale Ansprechpartner. Sie ist die für den Wohnort des Antragstellers örtlich zuständige Behörde – in der Regel die Ausländerbehörde der Stadt oder des Landkreises. Hier wird die eigentliche Aufenthaltserlaubnis beantragt, die das Visum ablöst. Die Ausländerbehörde prüft die Voraussetzungen des § 21 AufenthG, insbesondere:
- ob das Geschäftskonzept wirtschaftlich tragfähig ist,
- ob genügend Eigenkapital oder realistische Kreditmöglichkeiten vorhanden sind,
- ob die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft erwarten lässt,
- und ob der Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Ausländerbehörde entscheidet auch über Nebenbestimmungen, wie zum Beispiel die Befristung oder Auflagen. Sie ist für Verlängerungen, Änderungen des Aufenthaltszwecks und die Erteilung von Fiktionsbescheinigungen zuständig. Wer beabsichtigt, das Unternehmen später in eine andere Stadt zu verlegen, muss sich bei der neuen Ausländerbehörde melden. Achtung: Die Meldung beim Einwohnermeldeamt ist von der Ausländerbehörde getrennt, gehört aber zur Pflicht nach der Anmietung einer Wohnung.
Das BAMF: Keine direkte Zuständigkeit, aber in Sonderfällen relevant
Das BAMF wird oft mit allen Themen rund um Migration in Verbindung gebracht. Für das klassische Unternehmervisum ist es jedoch nicht zuständig. Die Erteilung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen liegt bei Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden. Das BAMF hat seine Kernaufgaben im Asylverfahren, in der Integrationsförderung, bei der freiwilligen Rückkehr und im Bereich der Staatsangehörigkeit.
Trotzdem kann es in bestimmten Konstellationen mittelbar eine Rolle spielen. Wer sich beispielsweise bereits in einem Asylverfahren befindet oder einen Schutzstatus besitzt und eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchte, hat es mit dem BAMF zu tun. Das BAMF entscheidet über den Schutzstatus, während die Ausländerbehörde über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen der bestehenden Aufenthaltserlaubnis befindet. Auch bei einer sogenannten Härtefallregelung oder bei aufenthaltsrechtlichen Sachverhalten, die mit humanitären Gründen verbunden sind, kann das BAMF einbezogen sein. Für Gründerinnen und Gründer ohne Flucht- oder Asylbezug ist das BAMF im Visumverfahren dagegen keine Ansprechstelle.
Weitere Behörden und Institutionen – wer sonst noch mitredet
Neben den drei genannten Behörden müssen Unternehmerinnen und Unternehmer weitere Stellen einplanen. Diese sind nicht direkt für das Visum zuständig, aber für die erfolgreiche Unternehmensgründung in Deutschland unverzichtbar.
- Gewerbeamt: Meldet ein Unternehmen an, so ist das Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde zuständig. Die Anmeldung muss nach der Gründung erfolgen.
- Finanzamt: Die steuerliche Erfassung erfolgt über das zuständige Finanzamt. Es vergibt die Steuernummer und informiert über steuerliche Pflichten.
- Industrie- und Handelskammer (IHK): Die IHK berät Mitgliedsunternehmen, prüft Geschäftskonzepte auf Anforderung der Behörden und begleitet als Interessenvertretung die regionale Wirtschaft.
- Bundesagentur für Arbeit: Für Selbstständige ist die Arbeitsagentur in der Regel nicht zuständig. Sie kann jedoch bei der Anerkennung ausländischer Qualifikationen oder bei der Einstellung von Beschäftigten relevant werden.
- Notar / Rechtsanwalt: Für die Wahl der Rechtsform (zum Beispiel GmbH oder UG) ist häufig ein Notar erforderlich. Ein Anwalt für Ausländerrecht kann das Visumverfahren begleiten.
| Behörde | Zuständigkeit | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Botschaft / Generalkonsulat | Erteilung des nationalen Visums | Vor der Einreise |
| Ausländerbehörde | Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Auflagen | Nach der Einreise |
| BAMF | Schutzstatus, Asyl und humanitäre Fragen | Nur in Sonderkonstellationen |
Häufige Missverständnisse vermeiden
Ein verbreiteter Irrtum lautet: „Das BAMF muss mein Unternehmervisum genehmigen.“ Das ist falsch. Entscheidungen über das Visum treffen die Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden. Das BAMF hat eine andere gesetzliche Rolle. Auch die Annahme, nach der Einreise sei kein weiterer Schritt erforderlich, ist falsch: Das Visum ist nur eine Einreiseberechtigung, keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis. Erst die Ausländerbehörde erteilt den aufenthaltsrechtlichen Status. Wer also mit einem Unternehmervisum einreist, muss sich zwingend umgehend bei der zuständigen Ausländerbehörde anmelden und die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Viele Gründende fragen außerdem, ob sie direkt bei der Ausländerbehörde in Deutschland ein Unternehmervisum beantragen können. Das ist nicht möglich, wenn sie sich noch im Ausland befinden. Das Visum muss vor der Einreise bei der Auslandsvertretung beantragt werden. Nur in engen Ausnahmen, etwa bei bereits bestehenden Aufenthaltstiteln, kann eine Umstellung in Deutschland erfolgen. Für alle anderen gilt: Erst das Visum, dann die Aufenthaltserlaubnis.
Offizielle Ressourcen und Anlaufstellen
Für die Beantragung des Unternehmervisums und die Unternehmensgründung sind verlässliche Quellen wichtig. Die folgenden offiziellen Adressen und Portale sollten Sie nutzen – sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, bieten aber eine verlässliche Grundlage:
- Auswärtiges Amt (AA): Informationen zu Visa, Botschaften und Konsulargebühren: www.auswaertiges-amt.de
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Zuständigkeiten, Asyl, Integration, Migration: www.bamf.de
- Make-it-in-Germany: offizielles Portal für internationale Fachkräfte und Gründer: www.make-it-in-germany.com
- Germany Trade & Invest (GTAI): Standortberatung und Marktdaten für ausländische Unternehmen: www.gtai.de
- Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) / IHK vor Ort: Gründungsberatung und Existenzgründungsservice: www.dihk.de
- Bundesverwaltungsamt (BVA): bei bestimmten Verfahren der Zentralen Ausländerbehörde: www.bva.bund.de
- Justizportal des Bundes: aktuelle Gesetzestexte, insbesondere Aufenthaltsgesetz: www.gesetze-im-internet.de
Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Ausländer- und Aufenthaltsrecht zu beauftragen. Auch die örtliche IHK bietet häufig kostenlose Erstberatungen für ausländische Gründerinnen und Gründer an. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind ebenfalls wichtige Dienstleister, insbesondere bei der Wahl der Rechtsform und der Anmeldung beim Finanzamt.
Offizielle Quellen
Weitere Informationen finden Sie auf den offiziellen Websites:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Handelsregister (Unternehmensregister)
- IHK – Industrie- und Handelskammer
Alle Angaben ohne Gewähr – bitte prüfen Sie die aktuellen offiziellen Informationen.
NÄCHSTE SCHRITTE (NEXT STEPS)
Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nach Deutschland möchten, sollten Sie diese Schritte in dieser Reihenfolge planen:
- Prüfen Sie Ihre Pass- und Qualifikationsunterlagen.
- Erstellen Sie einen realistischen Businessplan für das Gründungsvorhaben.
- Kontaktieren Sie die deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Land und informieren Sie sich über die konkret erforderlichen Unterlagen.
- Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin für den Visumantrag.
- Nach Erhalt des Visums: Reisen Sie ein und melden Sie sich innerhalb der gültigen Frist bei der Meldebehörde an.
- Stellen Sie direkt danach bei der zuständigen Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis.
- Reichen Sie parallel Ihre Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt ein.
- Beantragen Sie beim Finanzamt die steuerliche Erfassung.
- Nutzen Sie Beratungsangebote der IHK und die Hilfsangebote der offiziellen Portale wie Make-it-in-Germany.
Ein Unternehmervisum zu erhalten ist ein anspruchsvoller Prozess, der von einer klaren Zuständigkeitsordnung geprägt ist. Wer frühzeitig die richtigen Behörden und Ansprechpartner kennt, spart Zeit und vermeidet unnötige Hindernisse. Planen Sie Ihre Schritte konsequent und halten Sie sich an die offiziellen Anforderungen – dann steht Ihrem Markteintritt in Deutschland nichts im Wege.

