Einordnung: Investitionskontrolle ist ein eigenständiges Verfahren
Ausländische Investitionen in deutsche Unternehmen sind nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Transaktion. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) prüft im Rahmen der Investitionskontrolle, ob ein Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit Deutschlands gefährden kann. Für Erwerber aus Drittstaaten – etwa aus China – gelten dabei besondere Anmeldepflichten. Wer die Investitionskontrolle frühzeitig in den Transaktionsplan aufnimmt, kann Verzögerungen am Ende des Prozesses vermeiden.
Anmeldepflicht und relevante Sektoren
Die Prüfpflicht hängt von mehreren Faktoren ab: Herkunft des Erwerbers, erworbenem Anteil, Stimmrechtshöhe und Geschäftstätigkeit des Zielunternehmens. Die deutsche Außenwirtschaftsverordnung (AWV) unterscheidet zwischen sektorspezifischer und sektorübergreifender Prüfung.
| Prüfart | Betroffene Bereiche | Typische Auslöser |
|---|---|---|
| Sektorspezifische Prüfung | Rüstung, IT-Sicherheit, Telekommunikation | Erwerb eines sicherheitsrelevanten Anteils |
| Sektorübergreifende Prüfung | Kritische Infrastruktur, Energie, Gesundheit, Finanzwesen, Verkehr | Erreichen bestimmter Stimmrechts- oder Kapitalschwellen |
Die genauen Prozentsätze und Ausnahmefälle ergeben sich aus der AWV. Bereits vor der Anmeldung sollte geklärt werden, in welchen Sektoren das Zielunternehmen tätig ist. Eine falsche Einschätzung führt nicht nur zu Zeitdruck, sondern kann die gesamte Transaktion in Frage stellen.
Vom Antrag bis zur Unbedenklichkeitsbescheinigung
Das Verfahren läuft in mehreren Schritten ab. Grundlage ist eine vollständige Anmeldung beim BMWK. Darin werden der Erwerber, die Zielgesellschaft, die Beteiligungsstruktur und die geplante Transaktionsstruktur dargestellt. Das BMWK prüft anschließend, ob eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt.
- Anmeldung einreichen: Der Erwerber übermittelt die erforderlichen Angaben an das BMWK. Fehlende Unterlagen können zu Rückfragen führen.
- Prüfung durch das BMWK: Das Ministerium bewertet, ob der Erwerb Kontrollrechte an sicherheitsrelevanten Unternehmen verschafft. Dabei werden auch mittelbare Beteiligungen über ausländische Gesellschaften berücksichtigt.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung: Bestehen keine Bedenken, erteilt das BMWK eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Erst dann darf das Closing vollzogen werden.
- Umsetzung und Handelsregister: Nach der Freigabe kann die Transaktion notariell umgesetzt und anschließend in das Handelsregister eingetragen werden.
Neun Monate als Planungsgröße
Wie lange ein Verfahren dauert, hängt maßgeblich von der Vorbereitung ab. Bei klaren Beteiligungsverhältnissen, einem gut dokumentierten Zielunternehmen und vollständigen Anmeldeunterlagen ist ein Abschluss vom Antrag bis zum Closing in unter einem Jahr realistisch. In der Praxis orientieren sich einige Transaktionen im Bereich Automobilzulieferung an einer Dauer von etwa neun Monaten. Ein verbindliches Versprechen kann kein Verfahrensbeteiligter geben. Entscheidend ist, dass die Anmeldung nicht erst kurz vor dem geplanten Closing vorbereitet wird.
Praxistipps für die Vorbereitung
- Geschäftsmodell dokumentieren: Wer frühzeitig weiß, ob das Zielunternehmen kritische Infrastruktur betreibt oder sicherheitsrelevante IT-Systeme herstellt, kann die Anmeldung korrekt ausrichten.
- Beteiligungskette offenlegen: Ausländische Zwischengesellschaften und wirtschaftliche Eigentümer müssen transparent dargestellt werden. Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sollten vorab mit den tatsächlichen Verhältnissen abgeglichen werden.
- Zoll und Exportk

