Neuer Titel: **Bußgeld wegen fehlender ElektroG-Registrierung: Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Nachmeldung für Hersteller

Wer in Deutschland Elektrogeräte oder Batterien erstmals in Verkehr bringt, muss sich vorher bei der zuständigen Behörde registrieren. Wird die Anmeldung versäumt, drohen Bußgelder und ein Vertriebsverbot. Dieser Beitrag zeigt in einer praxisorientierten Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Hersteller und Importeure die Registrierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und dem Batteriegesetz (BattG) strukturiert nachholen können – inklusive Kennzeichnungspflichten, typischer Fehler und offizieller Quellen.

1. Zuständige Stelle und Rechtsrahmen

Die Registrierung erfolgt bei der stiftung ear (Elektro-Altgeräte Register), der zentralen Registerbehörde in Deutschland. Grundlage sind das ElektroG, die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie WEEE, sowie das BattG für Batterien. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht die offiziellen Durchführungshinweise.

2. Betroffenheit prüfen

Registrierungspflichtig ist, wer gewerblich Elektrogeräte oder Batterien anbietet – unabhängig davon, ob er sie selbst herstellt, importiert oder im Fernabsatz verkauft. Auch ausländische Hersteller, die direkt nach Deutschland liefern, benötigen eine Registrierung. Die Prüfung sollte dokumentiert werden, um im Zweifel die Entscheidungsgrundlage nachweisen zu können.

3. Schritt-für-Schritt zur Nachmeldung

Schritt 1: Fehlbestand erfassen

Vor der Nachmeldung muss geklärt werden, welche Gerätearten und Batterien bereits in Verkehr gebracht wurden. Dazu gehören:

  • Liste der Produktkategorien nach ElektroG (z. B. Haushaltskleingeräte, ITK-Geräte)
  • Marken- und Warenzeichen, unter denen die Produkte vertrieben werden
  • Geschätzte Mengen für die vergangenen und laufenden Kalenderjahre

Diese Daten sind für den Registrierungsantrag bei der stiftung ear erforderlich.

Schritt 2: Registrierung bei der stiftung ear beantragen

Die Anmeldung erfolgt über das EAR-Portal. Angemeldet werden müssen:

  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Kennnummer des Unternehmens (z. B. Handelsregistereintrag)
  • Die konkreten Gerätearten und Marken

Die stiftung ear vergibt nach erfolgreicher Prüfung eine WEEE-Registrierungsnummer. Erst mit dieser Nummer dürfen die Produkte in Deutschland vertrieben werden.

Schritt 3: Kennzeichnungspflichten umsetzen

Nach der Registrierung müssen alle betroffenen Produkte korrekt gekennzeichnet werden:

Kennzeichnung Pflicht Fundstelle
Durchgestrichene Mülltonne Pflicht auf jedem Elektrogerät § 9 ElektroG
WEEE-Registrierungsnummer Nachweispflicht gegenüber Händlern § 7 ElektroG
Batteriesymbol (durchgestrichene Tonne, ggf. chemisches Zeichen) Pflicht auf Batterien und Geräten mit Batterien BattG

Wird die Kennzeichnung nachgeholt, muss dies auch für bereits ausgelieferte, aber noch beim Händler lagernde Produkte erfolgen – soweit dies technisch möglich ist.

Schritt 4: Entsorgungspflichten organisieren

Registrierte Hersteller müssen sicherstellen, dass Altgeräte ordnungsgemäß entsorgt werden. Dazu zählen:

  • Rücknahmepflichten für Endnutzer
  • Beteiligung an der Abholung kommunaler Sammelstellen
  • Koordinierung durch die stiftung ear

Für Batterien gilt eine separate Rücknahmepflicht nach BattG. Die praktische Umsetzung kann über zertifizierte Entsorger oder Sammelsysteme erfolgen.

Schritt 5: Nachmeldung bei Behörden und Beteiligten

Nach der Registrierung sollte das Unternehmen:

  • die WEEE-Registrierungsnummer im Impressum der eigenen Website angeben,
  • Händler und Marktplätze über die Registrierung informieren,
  • die Mengenmeldung über das EAR-Portal für das laufende Jahr nachholen.

4. Fristen und häufige Fehler

Die Registrierung muss vor dem ersten Inverkehrbringen erfolgen; eine Nachmeldung ist kein Ersatz für die Versäumung, kann aber das Bußgeldverfahren beeinflussen. Typische Fehler sind:

  • Verwechslung von ElektroG-Registrierung mit der Verpackungsregistrierung (LUCID) – beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander.
  • Fehlende Markenangaben im Antrag, was zur Ablehnung führt.
  • Kennzeichnung der Geräte vor der Registrierung – korrekt wäre: erst Registrierungsnummer, dann Kennzeichnung.
  • Falsche Mengenschätzung bei der Nachmeldung – besser konservativ schätzen und später korrigieren.

5. Bußgelder und Prävention

Verstöße gegen das ElektroG können mit Bußgeldern geahndet werden. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Ein nachträgliches Registrierungsverfahren ist möglich, sollte aber unverzüglich eingeleitet werden. Eine Erfolgsgarantie für eine Bußgeldreduzierung gibt es nicht. Es empfiehlt sich, die Nachmeldung zu dokumentieren und der zuständigen Behörde gegenüber transparent zu machen.

Offizielle Quellen

Stand: 2026-08-14

Alle Angaben ohne Gewähr; offizielle Fassungen prüfen. Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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